Wohnungslosenhilfe
Wohnungslosigkeit ist eine der sichtbarsten und extremsten Formen von Armut. Sie ist mit der Menschenwürde unvereinbar und doch ist sie trotz eines umfangreichen Angebotssystems immer noch Teil der sozialen Realität in Deutschland und auch in Rheinland-Pfalz. Bestehende aber auch bereits drohende Wohnungslosigkeit geht in vielen Fällen mit sozialer Ausgrenzung in verschiedenen Lebensbereichen einher.
In Rheinland-Pfalz gibt es ein breit gefächertes Unterstützungsangebot für wohnungslose Menschen, wobei unterschiedliche Zuständigkeiten zwischen Land und Kommunen bestehen. Das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (zuständig ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung) sowie die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe sind nach § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die „Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ zuständig. Diese unterscheiden sich aufgrund ihres komplexen Hilfeangebots von reinen Obdachlosenunterkünften, die konzeptionell auf die bloße Unterbringung beziehungsweise Vermeidung von Obdachlosigkeit fokussiert sind. Folgende Hilfeformen befinden sich in der Zuständigkeit des Landes:
- 19 Resozialisierungseinrichtungen mit 433 Plätzen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (teilstationäre und stationäre Einrichtungen),
- zwölf Plätze im dezentralen stationären Wohnen für junge Wohnungslose und wohnungslose Frauen und
- ca. 100 Wohngemeinschaftsplätze für umherziehende Wohnungslose und Haftentlassene an 14 Standorten (Betreutes Wohnen).
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für alle weiteren Formen der ambulanten Wohnungslosenhilfe zuständig, insbesondere für Tagesaufenthalte und Streetwork, reine Übernachtungseinrichtungen (sogenannte Herbergen), sonstige Formen des ambulant betreuten Wohnens und die Nachsorge im Anschluss an eine stationäre Unterbringung. Darüber hinaus sind die Ordnungsbehörden der kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Gefahrenabwehr für die Unterbringung von obdachlosen Menschen in Ersatzwohnraum zuständig, da Obdachlosigkeit eine Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen darstellt.
Wohnungslosennotfallstatistik
Von 2017 bis 2020 hat Rheinland-Pfalz als eines der ersten Länder im Rahmen einer landesweiten Wohnungsnotfallstatistik statistische Daten zum Umfang, zu soziodemografischen Merkmalen, zur Unterbringungssituation und zur regionalen Verteilung der von Wohnungslosigkeit betroffenen Personen und Haushalte erhoben.
Seit dem Jahr 2022 werden erstmals Daten im Rahmen einer bundesweiten Statistik erhoben, die das Statistische Bundesamt zu einem jährlichen Stichtag auf der Grundlage des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes (WoBerichtsG) verpflichtend bei Kommunen und freien Trägern durchführt. Mit der Bundesstatistik werden wohnungslose Personen, die sich zum Stichtag in Unterbringung befinden, beispielsweise in vorübergehenden Übernachtungsmöglichkeiten oder in Not- und Gemeinschaftsunterkünften, erfasst.
Auf Rheinland-Pfalz traf dies zum 31. Januar 2022 auf 5.828 Personen zu. Wohnungslosen Menschen, die auf der Straße leben (Obdachlose) oder bei Verwandten oder Freunden unterkommen (verdeckt Wohnungslose), sowie Personen, die von Wohnungslosigkeit bedroht sind, werden im Rahmen der Bundesstatistik untergebrachter wohnungsloser Personen nicht erfasst. Aus diesem Grund gibt es eine begleitende Wohnungslosenberichterstattung, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alle zwei Jahre und ebenfalls erstmals im Jahr 2022 veröffentlicht wurde. Die Berichterstattung stellt Informationen und Analysen über Formen von Wohnungslosigkeit bereit, die über den Erhebungsbereich der Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen hinausgehen (z.B. Straßenobdachlosigkeit).