Beratungsstelle für internationale Berufsabschlüsse Pflege und Gesundheitsfachberufe

In Zusammenarbeit mit dem Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz e.V. (ism) fördert das Land die Beratungsstelle für internationale Fachkräfte der Gesundheitsfachberufe in Mainz.

Menschen, die in Rheinland-Pfalz arbeiten wollen und Hilfe bei der Anerkennung ihres Berufes benötigen, erhalten kostenlose Beratung und Unterstützung bei der Dokumentenzusammenstellung und während des gesamten Anerkennungsprozesses.
Auch Arbeitgeber erhalten Unterstützung bei Fragen zu Möglichkeiten der Anstellung internationaler Pflegefachkräfte, zum Prozess der beruflichen Anerkennung und erhalten Informationen zum Beschleunigten Verfahren und zum Integrationsmanagement.

Alle Informationen und Kontakt: https://www.ism-beratungsstelle.de/

Um die Berufsurkunde in Deutschland zu erhalten, sind nach dem Bescheid der Anerkennungsbehörde Anpassungsmaßnahmen zu absolvieren.

Hier finden Sie rheinland-pfälzische Pflegeschulen des Landesprojekts „Netzwerk Anpassungsmaßnahmen“, die Kenntnisprüfungen oder Anpassungslehrgänge für die Anerkennung des Berufsabschlusses anbieten: https://www.branchenmonitoring-gesundheitsfachberufe-rlp.de/anerkennung-auslaendischer-berufsabschluesse/

Zentrale Anerkennungsbehörde LSJV Landau

Die zentrale Anerkennungsbehörde für die Anerkennung eines internationalen Berufsabschlusses in einem Gesundheitsfachberuf ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) in Landau. 

https://lsjv.rlp.de/themen/gesundheit/gesundheitsberufe/nichtakademische-heilberufe 

 

Übergangsregelungen Anerkennungsverfahren

In Rheinland-Pfalz werden folgende Übergangsregelungen auf Basis der Berufsgesetze im Anerkennungsverfahren genutzt:

Die Anträge werden auf Grundlage des § 75 MT-Berufe-Gesetz vom 01.01.2023 noch bis zum 31. Dezember 2026 auf Grundlage der Vorschriften des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bearbeitet.

Die Anträge werden auf Grundlage des § 77a des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen vom 22.11.2019 noch bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bearbeitet.