Förderaufruf zu Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier
Das Land und die Landesverbände der Pflegekassen rufen interessierte Antragsteller dazu auf, geeignete Projektideen für Rheinland-Pfalz zu entwickeln und entsprechende Förderanträge bis zum 31. Mai 2025 beim Sozialministerium per E-Mail (sozialraum@mastd.rlp.de) einzureichen.
Die geförderten Modelle zielen auf innovative Unterstützungsmaßnahmen und ‑strukturen für pflegebedürftige Menschen, ihre Angehörigen und vergleichbar Nahestehende vor Ort und im Quartier. Auch präventive Maßnahmen können einbezogen werden. Dabei ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Projekte vorzusehen, die ebenfalls aus den Fördermitteln finanziert werden kann.
Förderfähige Maßnahmen zielen insbesondere darauf ab,
- die Situation der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zu erleichtern.
- den Zugang zu den vorhandenen Pflege- und Unterstützungsangeboten zu verbessern.
- die Pflegeprävalenz positiv zu beeinflussen.
- den Fachkräftebedarf zu decken sowie ehrenamtliche Strukturen aufzubauen.
- eine bedarfsgerechte integrierte Sozialplanung zur Entwicklung des Sozialraumes zu unterstützen.
- Unterstützungs- und Entlastungsstrukturen für Pflegearrangements auf- und auszubauen und zu stabilisieren.
- innovative Konzepte zur Stärkung der gesellschaftlichen Solidarität zu entwickeln.
- die Pflegeangebote digital zu vernetzen.
Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch Zuschüsse in gleicher Höhe der Pflegeversicherung einerseits sowie des Landes und/oder der kommunalen Gebietskörperschaften andererseits. Auch für die Kommunen besteht somit eine Fördermöglichkeit. Die anteilige Förderung durch das Land erfolgt vorbehaltlich der noch zu erlassenden Verwaltungsvorschrift.
Anträge stellen können Projektträger, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherstellen können. In Frage kommen zum Beispiel zugelassene Pflegeeinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Verbände, lokale oder regionale Initiativen sowie weitere Unternehmen, Institutionen oder Organisationen mit einer ausreichend gefestigten Organisationsstruktur. Die Projektlaufzeit soll möglichst auf zwei Jahre begrenzt sein.
Der Antrag beinhaltet eine Stellungnahme des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt (fachlich-inhaltlich und Klärung einer kommunalen Förderbereitschaft).
Bundesrechtlich ist das Förderprogramm in den §§ 123 und 124 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung) verankert. Zu beachten sind ferner die Empfehlungen des Spitzenverband Bund der Pflegekassen. Für den Ablauf der Förderung haben sich das Sozialministerium, die Landesverbände der Pflegekassen und die kommunalen Spitzenverbände in Rheinland-Pfalz auf ein landeseinheitliches Verfahren verständigt.
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