Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Pflegeleitung spricht mit älterem Ehepaar

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Pflegekassen sind die Träger der sozialen Pflegeversicherung. Ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen.
Personen, die privat kranken- und pflegeversichert sind, erhalten Leistungen aus ihrer privaten Pflegeversicherung.
Wird ein Leistungsanspruch bestätigt, werden die Leistungen der Pflegeversicherung in der Regel vom Tag der Antragstellung an gezahlt.
Die Pflegestützpunkte helfen Ihnen, die notwendigen Anträge bei Ihrer Pflegekasse zu stellen.

Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, prüft in der Regel der Medizinische Dienst (MD). Die Gutachterin oder der Gutachter des MD erhält von der Pflegekasse den Auftrag, festzustellen, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt. Während eines Hausbesuchs wird die Schwere der Pflegebedürftigkeit ermittelt und der entsprechende Pflegegrad festgestellt. In bestimmten Fällen wird künftig auch eine telefonische Begutachtung möglich sein. Die Ergebnisse werden in einem umfassenden Gutachten zusammengefasst und an die Pflegekasse weitergeleitet. Die Pflegekasse entscheidet dann über die Leistungszusage. Sie werden von ihr schriftlich über die Entscheidung informiert. Die Pflegekasse übersendet auch das Gutachten, sofern Sie dem nicht widersprechen. Das Ergebnis des Gutachtens ist transparent darzustellen und verständlich zu erläutern.

Die Pflegekassen sind verpflichtet, innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung einen Bescheid zu erteilen. 
In besonderen Situationen gelten kürzere Fristen, beispielsweise wenn während eines Krankenhausaufenthaltes zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung erforderlich ist.
Die Pflegekassen können auch an der Stelle des MD andere Gutachterinnen und Gutachter beauftragen. Werden andere Gutachterinnen oder Gutachter beauftragt, haben die Pflegekassen der oder dem Versicherten drei Personen zur Auswahl anzubieten.
Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Begutachtung durch andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter anzubieten, wenn innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Antragstellung noch keine Begutachtung erfolgt ist. 
Hat die Pflegekasse eine Überschreitung der Fristen zu vertreten, muss sie zudem nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an die Antragstellerin oder den Antragsteller zahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller in vollstationärer Pflege befindet und bereits der Pflegegrad 2 festgestellt wurde.