Wohn-Pflege-Gemeinschaften

Die meisten Menschen schätzen eine Wohnsituation, die dem Leben in der eigenen Wohnung nahekommt. In so genannten Wohn-Pflege-Gemeinschaften hat jede Bewohnerin und jeder Bewohner ein eigenes Zimmer. Und damit eine Privatsphäre, in die er oder sie sich zurückziehen kann. Die Gemeinschaftsräume stehen allen zur Verfügung und in der Küche wird gemeinsam gekocht. Typische Aktivitäten sind täglich anfallende Arbeiten wie einkaufen, kochen, spülen, waschen, bügeln, putzen, Blumen gießen, aber auch Spaziergänge, Musik hören, Zeitung lesen oder sich unterhalten. 

Betreuungs- und Pflegedienste übernehmen - gern auch mit Beteiligung der Angehörigen - die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner der Wohn-Pflege-Gemeinschaften. Eine "rund-um-die-Uhr-Anwesenheit" geeigneter Kräfte, die zum Thema Demenz qualifiziert sind, ist in Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz die Regel. Die Verantwortung für die Pflege liegt grundsätzlich beim Pflegedienst, den alle Bewohnerinnen und Bewohner meist gemeinsam beauftragen.

Die Bewohner und Bewohnerinnen können solche Wohn-Pflege-Gemeinschaften selbst organisieren oder einen Träger - zum Beispiel einen Pflegedienst - damit beauftragen. Gibt es einen Träger, unterliegt die Wohn-Pflege-Gemeinschaft dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG). Der Träger muss dann auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben achten. 
Bei allen Wohn-Pflege-Gemeinschaften - egal ob selbstorganisatorisch oder in der Verantwortung eines Trägers - ist Wahlfreiheit gewährleistet in Bezug auf die Leistungen, die in der Wohn-Pflege-Gemeinschaft erbracht werden. Das bedeutet für trägerverantwortete Gemeinschaften, dass der Träger bei der Suche nach Anbieterinnen und Anbietern bestimmter Leistungen behilflich ist. Die Entscheidung, welche Anbieterin oder welcher Anbieter den Zuschlag erhält, obliegt jedoch den Bewohnerinnen und Bewohnern. 

Pflegebedürftige in Wohn-Pflege-Gemeinschaften haben die gleichen Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung wie bei der häuslichen Pflege. Sie erhalten darüber hinaus monatlich einen pauschalen Zuschlag von 214 Euro, wenn mindestens drei Pflegebedürftige zusammen wohnen (§ 38a SGB XI). 
Weitere Voraussetzungen sind, dass 

  • insgesamt nicht mehr als zwölf Menschen in der Wohngemeinschaft leben. 
  • die Mitglieder der Wohngemeinschaft gemeinschaftlich eine Person beauftragen – unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung – allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.
  • keine Versorgungsform vorliegt, in der die Anbieterin oder der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter Leistungen anbietet oder gewährleistet, die weitgehend einem vollstationären Angebot entsprechen. 

Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohn-Pflege-Gemeinschaft können neben ihrem pauschalen Zuschlag von 214 Euro Leistungen der Tages- und Nachtpflege nur in Anspruch nehmen, wenn sie nachweisen können, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist. 

Wenn Pflegebedürftige gemeinsam eine Wohn-Pflege-Gemeinschaft gründen, erhalten sie jeder eine einmalige Anschubfinanzierung von 2.500 Euro (maximal 10.000 Euro je Wohngemeinschaft). Dieses Geld ist für die altersgerechte und barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung gedacht. Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass auch die Anforderungen für die Gewährung der Pauschale in Höhe von 214 Euro monatlich erfüllt werden. Für die Anschubfinanzierung stehen bundesweit 30 Millionen Euro bereit. Sobald das Budget verbraucht ist, besteht kein Anspruch mehr. 

Wohn-Pflege-Gemeinschaften für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf

Die allermeisten Menschen wollen auch bei Pflegebedürftigkeit im gewohnten Umfeld bleiben. Deshalb werden mehr ortsnahe Alternativen zwischen häuslicher und stationärer Pflege benötigt. Das Land fördert insbesondere Wohn-Pflege-Gemeinschaften als alternative Wohnangebote im Alter. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohn-Pflege-Gemeinschaften haben jeweils ein eigenes Zimmer, in das sie oder er sich zurückziehen kann. Die Gemeinschaftsräume stehen allen zur Verfügung und in der Küche wird gemeinsam gekocht, wenn nötig mit professioneller Begleitung. Die Bewohnerinnen und Bewohner beauftragten Dienstleister ihrer Wahl mit Unterstützungs- und Pflegeleistungen. Angehörige, Freunde, Nachbarn können diese Leistungen ergänzen.

Wohn-Pflege-Gemeinschaften lassen sich unterscheiden in selbstorganisierte Wohngemeinschaften und ambulant betreute Wohngruppen. Sie unterscheiden sich im Grad der Eigenständigkeit; deshalb gibt es jeweils unterschiedliche rechtliche Regelungen.

In der Regel schließen sich hier mehrere Bürgerinnen und Bürger zusammen, um gemeinsam zu wohnen und ihren Betreuungsbedarf gemeinsam zu organisieren, zum Beispiel als Auftraggebergemeinschaft, Interessengemeinschaft oder als  Verein, oft gemeinsam mit Angehörigen.. Alle Entscheidungen, die das Zusammenwohnen und den Lebensalltag betreffen, fällen die Bewohner gemeinsam.

Die Rahmenbedingungen für selbstorganisierte Wohngemeinschaften schafft das Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe Rheinland-Pfalz. Demnach unterliegen selbstorganisierte Wohnformen keiner Aufsicht sondern entsprechen privater Häuslichkeit, wenn sie die im Landesgesetz genannten Voraussetzungen der Selbstbestimmtheit und Wahlfreiheit bei der Inanspruchnahme von Leistungen erfüllen und bestimmte Größen nicht überschreiten. Das heißt, die Wohngemeinschaft stimmt ihr Zusammenleben individuell auf ihre persönlichen Bedürfnisse ab und genießt dabei maximale Freiheit.

Ambulant betreute Wohngruppen, in denen ältere Menschen mit Pflege- und/oder Unterstützungsbedarf zusammenleben, werden im Gegensatz zu selbstorganisierten Wohngemeinschaften in der Regel von ambulanten Pflegediensten, Wohnungsgesellschaften und anderen Leistungserbringern gegründet. In solchen eigenständig betreuten Wohngruppen mit bis zu zwölf Bewohnerinnen und Bewohnern können Pflege-, Teilhabe- und andere Unterstützungsleistungen und Verpflegung von unterschiedlichen Anbietern individuell gewählt werden.

Lediglich die Gesamtversorgung wird bei dieser Wohnform von einem der Anbieter oder vom Vermieter organisiert. Diese Wohngruppen werden wie privater Wohnraum gewertet, wenn sie nach dem Landesgesetz alle dafür nötigen Voraussetzungen erfüllen, die auch an selbstorganisierte Wohngemeinschaften gestellt werden. In diesem Fall unterliegen sie nur bei Beschwerden der staatlichen Prüfung.