Freistellung für Bildungszwecke

Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für Zwecke der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Bei der Fortbildung muss es sich um eine nach dem Bildungsfreistellungsgesetz anerkannte Veranstaltung der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung handeln. Auszubildende haben einen Anspruch auf Bildungsfreistellung von fünf Tagen im Ausbildungsjahr zur Teilnahme an Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen Weiterbildung.

Häufig gestellte Fragen

Die Bildungsfreistellung ist eine Möglichkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sich von ihrem Job freistellen zu lassen, um sich beruflich oder gesellschaftspolitisch weiterzubilden. Diese Freistellung dient dazu, dass Beschäftigte ihre Fähigkeiten und Kompetenzen erweitern, um beispielsweise ihre Karrierechancen zu verbessern oder sich persönlich weiterzuentwickeln.

Durch den hohen Anteil an beruflicher Weiterbildung leistet Bildungsfreistellung einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung. Darüber hinaus bietet sie allen Beschäftigten die Möglichkeit für lebenslanges Lernen in unterschiedlichen Bereichen. Durch die Bildungsfreistellung wird somit nicht nur die individuelle Qualifikation und Kompetenz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestärkt, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.

Beschäftigte können sich für anerkannte Veranstaltungen der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder deren Verbindung freistellen lassen. Diese sind nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt und schließen auch die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und Orientierungswissen ein.

Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung dienen.

Die Veranstaltungen müssen nach dem rheinland-pfälzischen Bildungsfreistellungsgesetz als Fortbildungsveranstaltung anerkannt sein. Anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen finden Sie über die Veranstaltungssuche.

Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber. Das gilt auch für Auszubildende sowie für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Landes Rheinland-Pfalz.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine mindestens sechsmonatige Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber. Auszubildende müssen sich seit mindestens sechs Monaten in einem Ausbildungsverhältnis befinden.

Die Bildungsfreistellung ist ein gesetzlicher Anspruch für Beschäftigte, der sich auf nach dem Gesetz anerkannte Veranstaltungen bezieht. Ein entsprechender Antrag von Beschäftigten darf nur aufgrund von zwingenden betrieblichen oder dienstlichen Belangen abgelehnt werden. Eine solche Ablehnung ist auch nur mit vorheriger Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates einmalig zulässig.

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt in der Regel zehn Tage in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren (jeweils beginnend mit einem ungeraden Kalenderjahr – z.B. 2023/2024; 2025/2026). Dieser Anspruch ist nicht auf fünf Tage pro Kalenderjahr festgelegt, sondern kann beliebig im Zeitraum eingeteilt werden. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

Für Auszubildende beträgt der Anspruch auf anerkannte gesellschaftspolitische Weiterbildung fünf Tage im Ausbildungsjahr.

In drei Schritten zur Bildungsfreistellung

Schritt 1
Beschäftigte können selbst auswählen, welche Veranstaltungen sie besuchen möchten. Die Bildungsfreistellung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber anzumelden. In dem Antrag muss nachgewiesen werden, dass die Veranstaltung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz anerkannt ist. Ob es sich um eine anerkannte Weiterbildungsveranstaltung handelt, erfahren Sie von der Veranstaltungsorganisation oder Sie nutzen das Suchportal. Im Antrag müssen darüber hinaus Information über den Inhalt und Zeitraum sowie der Name des Veranstalters angegeben werden. Ein entsprechender Muster-Antrag ist am Seitenende unter Downloads verlinkt.

Schritt 2
Der Arbeitgeber stimmt Ihrer Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes und ohne Anrechnung von Erholungsurlaub zu. Wenn der Bildungsfreistellung zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen, kann der Arbeitsgeber bis drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung die Teilnahme an der anerkannten Veranstaltung zum gewünschten Termin schriftlich ablehnen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den Betriebs- oder Personalrat an der Entscheidung beteiligen. Der Anspruch auf Bildungsfreistellung wird im Falle einer Ablehnung auf den nächsten Zweijahreszeitraum übertragen. Eine nochmalige Ablehnung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

Schritt 3
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist dem Arbeitgeber nach Abschluss durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Diese ist vom Veranstaltungsträger auszustellen und muss den Namen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die genauen Termine der Teilnahme enthalten.

Kleine und mittelständische Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können bei der für Bildungsfreistellung zuständigen Stelle einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen, das während der Freistellung fortzuzahlen ist.

Weiterführende Informationen und Anträge finden Sie auf der Seite Informationen für Arbeitgeber.

Für Bildungsfreistellung zuständige Stelle

Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
Bauhofstraße 9
55116 Mainz

(06131) 16-2893 oder -2735 
bildungsfreistellung(at)mastd.rlp.de