Pflegesachleistung und Pflegegeld

Pflegebedürftige Menschen haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf die sogenannte Pflegesachleistung oder auf Pflegegeld. 
Eine Kombination aus Geld- und Sachleistung ist möglich ("Kombileistung", Beispiel: 50 Prozent Pflegegeld + 50 Prozent Sachleistung).  

Pflegesachleistung

Die Pflegesachleistung kann verwendet werden für die Finanzierung
•    ambulanter Pflegedienste,
•    von Unterstützungsangeboten im Alltag (bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung) und
•    einzelner Pflegekräfte, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen hat.

Die Leistungshöhe beträgt monatlich bei  

Pflegegrad 2   Pflegegrad 3  Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
bis zu 761 € bis zu 1.432 € bis zu 1.778 € bis zu 2.200 €

 

Pflegegeld

medizinisches Stethoskop und Banknoten

Statt der Pflegesachleistung besteht die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu erhalten, wenn pflegebedürftige Menschen mit dem Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen.

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat bei          

Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
332 € 573 €765 €  947 €

Beratungsbesuch

Pflegebedürftige Menschen, die das Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und
in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.

Dieser Beratungsbesuch, der in der Regel von Fachkräften eines Pflegedienstes durchgeführt wird, dient der Sicherung der häuslichen Pflege. Er ist aber auch als Hilfestellung und praktische Unterstützung der pflegenden Angehörigen zu verstehen.                                

 

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich.

Der Betrag kann eingesetzt werden für die Inanspruchnahme von
•    Tages- oder Nachtpflege,
•    Kurzzeitpflege
•    ambulanten Pflegediensten, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung, sowie
•    Unterstützungsangeboten im Alltag (§ 45a SGB XI).

Die Leistung wird im Wege der Kostenerstattung von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen gegen Vorlage der Belege über die entstandenen Eigenbelastungen erbracht.
Der monatliche Entlastungsbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen, also auch „angespart“ werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Digitale Pflegeanwendungen

Seniorin mit junger Frau am Tablet

Ein weiterer Anspruch umfasst die Versorgung mit bestimmten digitalen Pflegeanwendungen (§ 40a SGB XI) sowie die ergänzende Unterstützung bei deren Nutzung durch ambulante Pflegedienste (§ 39a SGB XI). Für die Versorgung und die Unterstützung stehen insgesamt bis zu 50 € monatlich zur Verfügung.

Leistungen bei Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 sind aufgrund der relativ geringen Beeinträchtigungen nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Dies umfasst folgende Ansprüche:

  • Pflegeberatung, insbesondere durch die Pflegestützpunkte.
  • Beratung in der eigenen Häuslichkeit, Häufig durch ambulante Pflegedienste, aber auch durch von den Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen.
  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich, einsetzbar für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste sowie für Angebote zur Unterstützung im Alltag. 
  • Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38 a SGB XI (214 € monatlich).
  • Zuschuss in Höhe von 125 € monatlich bei vollstationärer Pflege.
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.
  • Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis zu 4.000 € je Maßnahme).
  • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen.
  • Kostenfreie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
  • Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a SGB XI.