Tagespflege und andere Leistungen
Der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung umfasst auch Angebote der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege
sowie der Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege).
Der Anspruch auf Leistungen für Tages- und Nachtpflege umfasst ab dem 1. Januar 2025 je Kalendermonat folgende Beträge:
Pflegegrad 2: bis zu 721 €
Pflegegrad 3: bis zu 1.357 €
Pflegegrad 4: bis zu 1.685 €
Pflegegrad 5: bis zu 2.085 €
Der Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung besteht neben der Tages- und Nachtpflegeleistung. Eine Kürzung bei Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege erfolgt daher nicht.
Ergänzend zu den vom Pflegegrad abhängigen Leistungsbeträgen ist auch der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € monatlich für Tages- und Nachtpflege einsetzbar.
Ersatzpflege (Verhinderungspflege)
Eine Ersatzpflege (Verhinderungspflege) ist bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr mit einem Zuschuss der Pflegekassen in Höhe von 3.539 € möglich. Dieser Anspruch besteht, wenn die Ersatzpflege durch Personen sichergestellt wird, die nicht mit dem pflegebedürftigen Menschen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Sind Personen mit dem pflegebedürftigen Menschen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert oder leben sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft, ist die Höhe des Anspruchs abhängig davon, ob die Ersatzpflege erwerbsmäßig oder nicht erwerbsmäßig erbracht wird:
- Bei erwerbsmäßiger Pflege besteht der Anspruch ebenfalls für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in Höhe von maximal 3.539 €.
- Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Kalenderjahr regelmäßig den für den jeweiligen Pflegegrad geltenden Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate nicht überschreiten. Auf Nachweis können von der Pflegekasse notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, auch über diesen Betrag hinaus übernommen werden. Insgesamt darf der Betrag von 3.539 € jedoch nicht überschritten werden.
Zu bedenken ist, dass der Anspruch auf Ersatzpflege mit dem Anspruch auf Kurzzeitpflege zusammenfällt (Gemeinsamer Jahresbetrag). Das bedeutet, der Betrag von bis zu 3.539 € kann entweder für Ersatzpflege oder für Kurzzeitpflege oder jeweils anteilig abgerufen werden.
Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen
Viele pflegebedürftige Menschen sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt.
Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen. Der Zuschuss der Pflegekasse beträgt maximal 3.539 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 8 Wochen.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege fällt mit dem Anspruch auf Ersatzpflege (Verhinderungspflege) zusammen (Gemeinsamer Jahresbetrag). Das bedeutet, der Betrag von bis zu 3.539 € kann entweder für Kurzzeitpflege oder für Ersatzpflege oder jeweils anteilig abgerufen werden.
Reicht die Kurzzeitpflegeleistung nicht aus, kann zusätzlich auch der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131 € in Anspruch genommen werden.