Nichtraucherschutz

Rauchen zählt zu den größten vermeidbaren Gesundheitsrisiken und kann eine Vielzahl von Erkrankungen, wie Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Atemwegserkrankungen verursachen. Bundesweit sterben im Jahr ca. 130.000 Menschen an Erkrankungen, die auf das Rauchen zurückzuführen sind. Im Jahr 2021 starben 2.383 Menschen in Rheinland-Pfalz an bösartigen Neubildungen der Lunge und Bronchien, die zu 80 bis 90 Prozent durch das Rauchen verursacht werden.

Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass nicht nur das aktive Rauchen gefährlich ist. Vielmehr tragen auch nichtrauchende Menschen, die Tabakrauch ausgesetzt sind, ein Risiko. So erhöht Passivrauchen das Risiko für Lungenkrebs um 20 bis 30 Prozent. Kinder sind durch Passivrauchen besonders gefährdet, da sie eine höhere Atemfrequenz und ein weniger effizientes Entgiftungssystem als Erwachsene haben.

Nichtraucherschutz ist keine Frage der Geruchsbelästigung, sondern des Gesundheitsschutzes. Nichtraucherschutz hat daher einen hohen Stellenwert für die Landesregierung. Besonders wichtig ist, auch Familien und Menschen, die an chronischen Atemwegserkrankungen leiden, vor Passivrauchbelastungen zu schützen und ihnen ein größeres Maß an gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen. Besonders in Lebensbereichen, in denen sich Kinder vorwiegend aufhalten, muss deutlich werden, dass Rauchen nicht zur Normalität des Alltags gehört.

Neben den Informationen zum gesetzlichen Nichtraucherschutz nennen wir Ihnen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner und informieren Sie über weiterführende Angebote der Raucherentwöhnung und der Prävention.

Bundesweite Regelungen

Das Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens sieht ein grundsätzliches Rauchverbot in allen Einrichtungen des Bundes und im Personennahverkehr vor. Die Arbeitsstättenverordnung schützt vor Passivrauchen am Arbeitsplatz. Das Jugendschutzgesetz verbietet es Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, Tabakwaren sowie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas zu erwerben und in der Öffentlichkeit zu rauchen. Automaten müssen technisch so ausgestattet sein, dass es Minderjährigen nicht möglich ist, Tabakwaren und elektronischen Produkte zu entnehmen.

Regelungen in Rheinland-Pfalz

Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz verfolgt das Ziel, die Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens und insbesondere des Passivrauchens angemessen zu schützen.

Es sieht ein Rauchverbot in folgenden Bereichen vor:

• Öffentliche Verwaltung,
• Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
• Einrichtungen der Jugendhilfe,
• Schulen,
• Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe,
• Gaststätten,
• Universitäten,
• Fachhochschulen,
• Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
• Theater, Kinos, Museen und Sportstätten.

In den genannten Einrichtungen besteht ein Rauchverbot für alle Personen, die sich dort aufhalten. Es gilt für Gebäude und um junge Menschen besonders zu schützen in Einrichtungen der Jugendhilfe und im Schulbereich auch für das zu den Einrichtungen gehörende Freigelände.

Nur wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich oder vertretbar ist, ist es auch in bestimmten rauchfreien Institutionen möglich, besondere Raucherräume einzurichten oder einzelnen Personen das Rauchen zu erlauben.

 

Unterstützende Angebote

Um das Nichtrauchen zu fördern, unterstützt das Referat  Suchtprävention im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Materialien (CO-Messgerät, Nichtrauchertagebücher, Postkartenaktionen, Blanko-Flyern, etc.).

Auf häufig gestellte Fragen zum Nichtraucherschutz haben wir Antworten zusammengestellt.

1. Wo gilt das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz?

Das Gesetz regelt den Nichtraucherschutz in öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, (Hoch-)Schulen, Kindertagesstätten, Heimen, Gaststätten, Diskotheken, Sportstätten, Kinos und anderen Einrichtungen.

 

2. Was sind öffentliche Gebäude im Sinne des Gesetzes?

Dies sind alle Behörden, Gerichte und sonstigen Einrichtungen, die in Trägerschaft des Landes, der Kommunen oder auch privater Dritter stehen, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Dazu gehören auch der Landtag, Landes- und Kommunalverwaltungen, Eigenbetriebe, kommunale Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser.

 

3. Darf auf dem Gelände von Schulen oder Kindertagesstätten geraucht werden?

In Schulen und Kindertagesstätten besteht eine generelle Rauchfreiheit in den Gebäuden und auch auf den zu den Einrichtungen gehörenden Freiflächen. Das Rauchverbot gilt gleichermaßen für Schülerinnen und Schüler, das Personal und die Besucherinnen und Besucher der Schulen und Kindertagesstätten. Bei Schulen erstreckt sich das Rauchverbot auch auf alle schulischen Veranstaltungen wie z. B. Klassenfahrten, Projektwochen und Nachmittagsbetreuung.

 

4. In welchen Sporteinrichtungen ist das Rauchen verboten?

Das Rauchverbot gilt in allen Sporthallen, Hallenbädern, Fitnessstudios und sonstigen Räumen, in denen Sport ausgeübt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sportstätte in öffentlicher Trägerschaft steht oder privat betrieben wird.

 

5. Ist mir das Rauchen in meiner Wohnung im Seniorenheim verboten?

Nein. Das Rauchverbot in Heimen der Altenhilfe, Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Einrichtungen für wohnungslose Menschen betrifft die allgemein zugänglichen Räumlichkeiten. Das Rauchverbot gilt nicht für die zu Wohnzwecken privat genutzten Räumlichkeiten. Falls das Rauchen in Wohnungen in diesen Einrichtungen aus Brandschutzgründen untersagt ist, besteht die Möglichkeit, in den Heimen und Einrichtungen einen gesondert ausgewiesenen Raucherraum einzurichten.

 

7. Gilt dies auch für Hotels und Clubs?

Bei Beherbergungsbetrieben beziehen sich die Vorgaben des Nichtraucherschutzgesetzes lediglich auf den Gaststättenbereich. Dazu gehören auch öffentlich zugängliche Hotelbereiche (z.B. Lobby), in denen Speisen und/oder Getränke abgegeben werden. Auch bei der Einrichtung sogenannter Raucherclubs entscheidet sich die Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes an der Frage, ob ein gewerbliches gastronomisches Angebot vorgehalten wird.

 

8. Wo darf in Gaststätten geraucht werden?

In Gaststätten mit mehreren Gasträumen ist das Rauchen nur in gekennzeichneten abgetrennten Nebenräumen erlaubt.

In Einraum-Gaststätten kann das Rauchen dann erlaubt werden, wenn der Gastraum über eine Grundfläche von weniger als 75 m² verfügt und keine oder nur einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden. Zu den einfach zubereiteten Speisen zählen zum Beispiel Bretzeln, Salzgebäck, belegte Brote oder Brötchen, gekochte Eier, Würstchen oder Frikadellen. Die angebotenen Speisen dürfen zudem nicht prägend für den Betrieb der Gaststätte sein (keine Speisekarte oder Stammessen). Eine Ausweisung von Bistros, Cafés, Eiscafés, Sushi-Bars, Imbissstuben oder Kebabstuben als Rauchergaststätte ist damit in aller Regel nicht zulässig. Über die Raucherlaubnis muss durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert werden.

 

9. Was ist ein Nebenraum?

Das Nichtraucherschutzgesetz sieht vor, dass in Mehrraum-Gaststätten nur in Nebenräumen das Rauchen erlaubt werden kann. Der überwiegende Bereich der Gaststätte (maßgeblich sind die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze) muss rauchfrei bleiben. Dies gilt auch, wenn sich aus der Größe der Gaststätte die Möglichkeit ergibt, in mehreren Nebenräumen das Rauchen zu ermöglichen. Der für das Rauchen vorgesehene Raum darf nicht der Hauptraum der Gaststätte sein.

 

10. Reichen bewegliche Trenn- oder Faltwände zur Abtrennung des Nebenraums aus?

Das Rauchen kann in Nebenräumen nur dann erlaubt werden, wenn diese abgetrennt sind. Eine angemessene Abtrennung sind Wände und eine Tür, die in der Regel geschlossen ist. Aus der Praxis ist bekannt, dass einige große gastronomische Betriebe mit montierbaren, nicht luftdurchlässigen Wandelementen, ihre Raumsituation dem jeweiligen Bedarf anpassen. Für diese flexible Raumgestaltung ist zu beachten, dass eine Wand im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes nur dann als ortsfest zu betrachten ist, wenn sie keine Luftzirkulation zulässt, für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung fest verankert ist, und nur mit einem gewissen Aufwand bewegt werden kann. Vorhänge, bewegliche Stell- oder Faltwände oder Ähnliches sind nicht ausreichend, um die gesetzliche Vorgabe der abgetrennten Räume zu erfüllen.

 

11. Wird in Nebenräumen und Einraum-Gaststätten mit Raucherlaubnis auch bedient?

Der in der Gaststätte übliche Service wird durch das Nichtraucherschutzgesetz nicht eingeschränkt. Das Bedienen in Raucherräumen ist vielmehr eine Frage des Arbeitsschutzes und nicht des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz. Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist in der bundesrechtlichen Arbeitsstättenverordnung geregelt.

 

12. Gelten Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten bei geschlossenen Gesellschaften?

Das Rauchen kann in Gasträumen in der Zeit erlaubt werden, in der dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften in privater Trägerschaft (Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis) stattfinden, wenn das von den Veranstalterinnen und Veranstaltern gewünscht ist. Diese Möglichkeit besteht nicht für Veranstaltungen von Vereinen und sonstigen Vereinigungen.

 

13. Gilt das Rauchverbot auch in Spielhallen und Spielbanken?

Spielhallen und Spielbanken unterliegen nur dann dem gesetzlichen Nichtraucherschutz in Rheinland-Pfalz, wenn sie ein gewerbliches gastronomisches Angebot vorhalten. In diesem Fall sind die Regelungen für Gaststätten anzuwenden.

 

14. Sind Raucherräume in Diskotheken zulässig?

Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz regelt, dass das Rauchen in Räumen mit Tanzflächen ausnahmslos nicht erlaubt ist. Die Einrichtung eines Raucher-Nebenraums ist jedoch grundsätzlich möglich, soweit sich in diesem Raum keine Tanzfläche befindet. Die gesetzlichen Vorgaben zu den Nebenräumen (siehe Frage Nr. 9) sind dabei zu beachten.

 

15. Darf in der Kantine meines Betriebes geraucht werden?

Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz umfasst auch den Betrieb von Kantinen. Hier ist das Rauchen nur noch in abgetrennten Nebenräumen (siehe Frage Nr. 9) zulässig.

 

16. Betrifft das Rauchverbot auch das Rauchen von Wasserpfeifen?

Ja. Durch das Rauchen von Wasserpfeifen entsteht eine ähnliche Passivrauchbelastung der Umgebung wie beim Rauchen von Zigaretten. Damit fällt auch das Rauchen von Wasserpfeifen unter die Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz

 

17. Gibt es eine Raucherpolizei?

Nein. Die kommunalen Ordnungsbehörden führen keine speziellen Kontrollen durch, sondern werden anlassbezogen bzw. im Rahmen der ordnungsrechtlichen Kontrollen tätig.

 

18. Wie wird das Gesetz umgesetzt?

Die Verantwortlichen bzw. die Betreiberinnen und Betreiber der unter dem Punkt "Regelungen in Rheinland-Pfalz" genannten Einrichtungen sind verpflichtet, das Rauchverbot durchzusetzen. Gegenüber Besucherinnen/Besuchern und Gästen, die sich beharrlich über ein Rauchverbot hinwegsetzen, kann das Hausrecht angewendet werden. Personen, die trotz Rauchverbot rauchen und Betreiberinnen oder Betreibern einer Einrichtung, die ihren Kennzeichnungs- und Hinweispflichten nicht nachkommen, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500,- Euro. Den Verantwortlichen bzw. Betreiberinnen und Betreibern, die Regelungen zum Rauchverbot nicht beachten, droht ein Bußgeld von bis zu 1000,- Euro.
Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die kommunalen Ordnungsbehörden zuständig.