Wohnformen für Menschen mit Behinderung
„Leben wie alle – mittendrin von Anfang an“ ist der Leitsatz der rheinland-pfälzischen Politik von und für Menschen mit Behinderungen.
Ziel ist es, dass Menschen mit Behinderungen entsprechend ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen leben und wohnen können. In der Regel wünschen sich behinderte Menschen genau wie alle anderen, in ihrer eigenen Wohnung oder in einer überschaubaren Wohngruppe zu leben.
Mit Einführung des Bundesteilhabegesetzes und mit der Umsetzung des Eingliederungshilferechts in Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wurde das Wohnen für Menschen mit Behinderungen neu definiert.
Dabei wurde den Erwartungen der Menschen mit Teilhabebedarf in vielerlei Hinsicht entsprochen. Beispielsweise findet keine Unterscheidung mehr zwischen stationärem und ambulantem Wohnen statt.
Die Wünsche behinderter Menschen im Hinblick auf Wohnform und Wohnort können insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, nämlich die erforderliche Betreuung und ein Höchstmaß an Privatsphäre.
Zusätzlich muss der Ausbau gemeindeintegrierter Wohnformen d.h. das Wohnen von Menschen mit Teilhabebedarf im Gemeinwesen weiter unterstützt werden. Denn ein breit gefächertes Angebot an Wohnformen in der Gemeinde ermöglicht es behinderten Menschen, am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen, mit einer größtmöglichen Chance an Selbstbestimmung und Selbstgestaltung.
Selbstständiges Wohnen etwa mit Unterstützung durch ein Persönliches Budget ist eine Wohnform, bei der Menschen mit Behinderung in ihrer eigenen oder selbst angemieteten Wohnung leben. Dabei werden individuell in einem durchschaubaren und nachprüfbaren Verfahren die notwendigen Hilfen festgelegt und ihre Erbringung koordiniert.
Falls im Alltag konkreter Unterstützungsbedarf besteht, werden im Rahmen der Gesamtplanung die nötigen Unterstützungsleistungen ermittelt und durch die Eingliederungshilfe sichergestellt.
Dabei entscheidet der Mensch mit Behinderung selbst, wer diese Unterstützungsleistung erbringt.
Das Persönliche Budget ist somit für behinderte Menschen, die selbstständig wohnen, die optimale Leistungsform, um selbstbestimmt und selbständig leben zu können.
Wohnen mit aufsuchender Assistenz ist eine Wohnform für erwachsene Menschen mit Behinderung, die nicht oder nicht mehr auf ein Wohnen in einer besonderen Wohnform angewiesen sind. Zudem sind sie in der Lage, auf Dauer ein selbständiges Leben zu führen.
Fachkräfte eines Dienstes unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner dabei, soweit wie möglich unabhängig von fremder Hilfe zu leben. In akuten Problem- und Krisensituationen stehen sie den Bewohnerinnen und Bewohnern zusätzlich bei und helfen ihnen bei der Bewältigung ihrer Probleme.
Wichtig ist, dass der Wohnungsgeber und der Dienst, der die notwendige Unterstützung leistet, vertraglich unabhängig voneinander organisiert sind.
In „Besonderen Wohnformen“ leben Menschen mit Behinderung in Wohngruppen unterschiedlicher Größe zusammen. Die Bewohnerinnen und Bewohner wohnen in aller Regel in Einbett- oder Zweibettzimmern.
Die „Geschäftsbeziehungen“ mit dem Leistungserbringer basieren auf den Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes - WBVG. Der Vertrag wird zwischen dem Träger und der Bewohnerin oder dem Bewohner geschlossen. Außerdem verpflichtet sich der Leistungserbringer in diesem Vertrag zur Bereitstellung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen.
Träger dieser Wohneinrichtungen sind Wohlfahrtsverbände oder privatgewerbliche Anbieter.
In allen Wohnkonzepten der Eingliederungshilfe gilt, dass Leistungen der Grundsicherung (Existenzsicherung, Wohnen, Essen…) von den Fachleistungen (z.B. Teilhabe- und Betreuungsleistungen) getrennt sind.
- Unter existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung) versteht man Kosten für Unterkunft (Miete) und Heizung. Diese Kosten werden in der Regel beim Sozialamt beantragt.
- Unter Fachleistung versteht man zum Beispiel die Kosten für Assistenz und Teilhabeleistungen.
In Rheinland-Pfalz wird die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) durch die Sozialämter der Kommunen (Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte, Kreisverwaltungen der Landkreise) übernommen.
Die Fachleistung wird in der Regel durch den Träger der besonderen Wohnform erbracht und in Rheinland-Pfalz durch die kommunalen Kostenträger der Eingliederungshilfe abgerechnet.
Ordnungsrechtliche Grundlage für „Besondere Wohnformen“ ist in Rheinland-Pfalz der § 4 des Landesgesetztes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG).
Diese Wohnform ist für Menschen mit Teilhabebedarf geeignet, für die ein höheres Maß an Selbstständigkeit gegeben ist. Oftmals befinden sich diese Wohngruppen mitten im Gemeinwesen. Dabei handelt es sich in der Regel um kleinteilige Wohnkonzepte.
Ordnungsrechtliche Grundlage ist § 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG).