Soziale Entschädigung

Soziale Entschädigung bedeutet: Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einzustehen hat, hat Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung.

Die Leistungen der Sozialen Entschädigung richten sich nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz), das ursprünglich für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen des Zweiten Weltkriegs geschaffen wurde. Als "Grundgesetz der Versorgung" gilt es seit Jahrzehnten in entsprechender Anwendung auch für weitere Personengruppen, die nach bestimmten Nebengesetzen Ansprüche haben.

Dazu gehören insbesondere

  • Opfer von Gewalttaten, zu denen auch Terrortaten gehören,
  • Wehrdienstbeschädigte,
  • Zivildienstbeschädigte,
  • Opfer staatlichen Unrechts in der DDR
  •  Impfgeschädigte

sowie deren Hinterbliebene.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) ist in Rheinland-Pfalz für die Durchführung der Sozialen Entschädigung zuständig. Das LSJV bietet an den Standorten Mainz, Koblenz, Trier und Landau betroffenen Bürgerinnen und Bürgern eine Beratung an.

Traumaambulanzen

In den Traumaambulanzen finden Opfer von Gewalttaten schnell und möglichst wohnortnah psychotherapeutische Hilfe. Im Jahr 2011 wurde in Rheinland-Pfalz das Pilotprojekt für OEG-Traumaambulanzen an der Universitätsmedizin Mainz und an der Dr. Ehrenwall´schen Klinik Bad Neuenahr-Ahrweiler gestartet. Im Jahr 2012 wurde das Modellprojekt um zwei weitere Standorte in Kaiserslautern und Trier erweitert. Seit 2019 gehören die Standorte in Simmern, Landau und Lahnstein dazu.

Das neue SGB XIV hat mit Wirkung zum 1. Januar 2021 einen Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanzen eingeführt. Die Angebote der Traumaambulanzen ab 1. Januar 2021 wurde flächendeckend im gesamten Bundesgebiet eingeführt. Die Erfahrungen des rheinland-pfälzischen Pilotprojektes sind hier eingeflossen und aufgenommen worden. Dazu wurde vom zuständigen Bundesministerium für Soziales und Arbeit eine „Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz“ erlassen.

Das Soziale Entschädigungsrecht (SER) ist im Jahr 2019 umfassend novelliert worden und wird nun in einem eigenen Sozialgesetzbuch – dem SGB XIV – geregelt, das überwiegend zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt.

Durch das SGB XIV wird das Soziale Entschädigungsrecht (SER) transparent und klar strukturiert. Derzeit ist das SER vor allem im Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt, das aus den 1950er-Jahren stammt und ursprünglich für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene der beiden Weltkriege geschaffen wurde. Das BVG gilt in entsprechender Anwendung auch für weitere Personengruppen, die nach Nebengesetzen Ansprüche haben. Nebengesetze sind das Opferentschädigungsgesetz (OEG), das Strafrechtliche- und Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, das Häftlingshilfegesetz, das Soldatenversorgungsgesetz, das Infektionsschutzgesetz und das Zivildienstgesetz.

Da die Zahl der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen demografiebedingt stetig zurückgeht, die Zahl der Opfer einer Gewalttat, die derzeit Leistungen nach dem OEG erhalten, aber tendenziell zunimmt, ist das SGB XIV vor allem an deren Bedarfen ausgerichtet. Mit dem neuen SER werden auch leistungsrechtliche Konsequenzen aus dem verheerenden Terroranschlag auf dem Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 gezogen. Außerdem werden – einem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag entsprechend – Opfer sexueller Gewalt bessergestellt.

Insgesamt wird im SGB XIV ab dem 1. Januar 2024 die Lebenssituation von

  • Gewaltopfern einschließlich Terroropfern,
  • derzeitigen und künftigen Opfern von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege,
  • Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes und
  • durch Schutzimpfungen Geschädigten sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen deutlich verbessert.

Den Berechtigten sollen alle Hilfen bereitgestellt werden, die notwendig sind, damit sie so schnell wie möglich wieder in ihren Alltag zurückkehren können und die Folgen der Gewalttat bewältigen.

Das SGB XIV berücksichtigt sowohl die veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen als auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse und die Entwicklungen im Recht der sozialen Sicherung. Mit dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht werden auch leistungsrechtliche Konsequenzen aus dem verheerenden Terroranschlag auf dem Breitscheidplatz in Berlin am 19. Dezember 2016 gezogen. Zukünftig können auch Opfer psychischer Gewalt – hierunter fallen insbesondere Fälle von sexueller Gewalt – Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts erhalten. Opfer von Gewalttaten werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus gleichbehandelt. Schockschadensopfer, also Menschen, die nicht direkte Opfer, aber vom Miterleben der Tat beeinträchtigt sind, erhalten ebenfalls Leistungen. Eine neue Regelung zur Beweiserleichterung bei der Kausalitätsprüfung psychischer Erkrankungen kommt insbesondere Opfern sexueller oder psychischer Gewalt zugute. Grundsätzlich unterfallen alle Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, unabhängig vom Alter der Betroffenen, dem überarbeiteten Gewaltbegriff, der Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV ist.