Angebote zur Unterstützung im Alltag

  • erbringen Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie das Reinigen der Wohnung, die Zubereitung von Mahlzeiten oder das Waschen der Wäsche, 
  • ergänzen die Leistungen der professionellen ambulanten Pflegedienste in der häuslichen Pflege.

Die pflegebedürftigen Menschen müssen die Kosten dieser Leistungen selbst erbringen, können hierfür jedoch eine Kostenerstattung der Pflegekassen in Anspruch nehmen. 

Für die Finanzierung steht ab Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag nach § 45 b des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) von monatlich bis zu 125 Euro zur Verfügung.

Ab dem Pflegegrad 2 können zusätzlich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI für die Finanzierung verwendet werden. 
Voraussetzung für die Kostenerstattung der Pflegekassen ist eine landesrechtliche Anerkennung der Angebote im Sinne des § 45 a SGB XI. Zuständig für die Anerkennung ist in Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier. 

Das Land Rheinland-Pfalz hat außerdem die Servicestelle für Angebote zur Unterstützung im Alltag beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) in Mainz eingerichtet. Diese berät zu allen Fragen rund um das Thema Angebote zur Unterstützung im Alltag.