Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG)

Paragrafzeichen

Zentrales Ziel ist es, die Angebotsstrukturen im Vor- und Umfeld der Pflege bedarfsgerecht weiterzuentwickeln und langfristig eine gute, vorwiegend ambulante Versorgung sicherzustellen.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind:

  • die Sicherstellung einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Angebotsstruktur und deren bedarfsgerechten Weiterentwicklung in allen Bereichen der Pflege,
  • das Erstellen einer Bedarfsplanung auf der Ebene eines jeden Landkreises und jeder kreisfreien Stadt,
  • die Bildung regionaler Pflegekonferenzen in den Kommunen, um die Akteure zu beteiligen und zu vernetzen.

Durchführungsverordnung zum Landesgesetz (LPflegeASGDVO)

Die Landesverordnung beauftragt das zuständige Landesministerium mit der Gründung einer Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestrukturplanung in Rheinland-Pfalz.

Aufgabe der Landesarbeitsgemeinschaft ist der gegenseitige fachliche Austausch.

Pflegestrukturplanung als kommunale Aufgabe

In allen 24 Landkreise und 12 kreisfreien Städten sind inzwischen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Pflegestrukturplanung in der Verwaltung mit steigenden Stellenanteilen benannt.

Das zuständige Landesministerium hat den gesetzlichen Auftrag, die Kommunen in ihrem Planungsauftrag zu unterstützen. Hierzu sind mehrere Projekte in der Umsetzung, an denen die Kommunen in Form von Workshops beteiligt sind.

Der kommunale Planungsauftrag (§3 LPflegeASG)
Die Erfahrung zeigt, kleinteilige Planung führt zu regional angepassten Versorgungslösungen, deshalb verpflichtet das Gesetz die Kommunen, Bedarfe zu ermitteln, Maßnahmen zu planen und diese umzusetzen. 


Die Pflegekonferenz (§4 LPflegeASG)
Das Netzwerk der regionalen Akteure, die als Mitglieder der Pflegekonferenz zusammenkommen, soll mit seineb Ressourcen die Sicherstellung und Weiterentwicklung der Angebote unterstützen.


Die kommunale Pflichtaufgabe (§8 LPflegeASG)
Im Gegensatz zur Altenhilfe nach SGB XII ist die Pflegestrukturplanung eine Pflichtaufgabe. Das Gesetz legt die Zuständigkeit in die Hände der Kommunen. Das Land geht dabei die Verpflichtung ein, die Kommunen in ihrer Aufgabe zu unterstützen.
 

Gesetzliche Grundlagen

Paragrafzeichen

Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG)  

Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASGDVO)