Freistellung für Bildungszwecke
Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben nach dem Landesbildungszeitgesetz (LBZG) einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für Zwecke der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber (Bildungszeit). Bei der Fortbildung muss es sich um eine nach dem LBZG anerkannte Veranstaltung der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung oder der Qualifikation zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten handeln. Auszubildende haben einen Anspruch auf Bildungszeit von fünf Tagen im Ausbildungsjahr, mit Ausnahme von Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung.
Weiterführende Informationen und Antragsformulare finden Sie bei der zuständigen Stelle.
Kleine und mittelständische Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können bei der für Bildungszeit zuständigen Stelle eine pauschalisierte Erstattung des Arbeitsentgelts beantragen, das während der Freistellung fortgezahlt wurde.
Bei der Berechnung der Beschäftigten werden Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre sowie selbstständige Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer nicht berücksichtigt.
Ausgenommen sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz in öffentlicher Hand befinden oder die fortlaufend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden.
Weiterführende Informationen und Antragsformulare finden Sie bei der zuständigen Stelle.
Eine Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Landesbildungszeitgesetzes (§ 6 ff. LBZG).
Folgende Anerkennungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Folgende Anerkennungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Bei der Veranstaltung muss es sich um eine berufliche oder gesellschaftspolitische Weiterbildung oder einer Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten handeln. Die Veranstaltung darf nicht der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung dienen.
Die Veranstaltung soll mindestens drei Tage in Block- oder Intervallform durchgeführt werden und müssen durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden je Tag umfassen. - In Intervallform muss sie so angelegt sein, dass sie in thematischer und organisatorischer Kontinuität durchgeführt wird.
- Zweitägige Veranstaltungen sind anerkennungsfähig, wenn diese durchschnittlich mindestens acht Unterrichtsstunden je Tag umfassen.
- Eintägige Prüfungsveranstaltungen, die gesondert und nicht im Rahmen der Anerkennung einer mehrtägigen Veranstaltung beantragt werden, sind anerkennungsfähig, wenn die Dauer der Prüfung mindestens vier Unterrichtsstunden beträgt.
- An einem Veranstaltungstag müssen mindestens vier Unterrichtsstunden vor 20.00 Uhr stattfinden.
- Die Veranstaltung muss offen zugänglich sein. Die Ausschreibung muss veröffentlicht werden.
- Die Veranstaltung muss im Einklang stehen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz.
- Die organisatorische und fachlich-pädagogische Durchführung unterliegt der Verantwortung des antragstellenden Veranstalters. Dieser plant, organisiert und realisiert die Veranstaltung selbst. Die Teilnahme an der Veranstaltung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft, sonstigen Vereinigung oder Institution abhängig sein. Zielgruppenspezifische Angebote, beispielsweise für spezielle Berufsgruppen, sind möglich.
- Die Teilnahme an der Veranstaltung muss freiwillig erfolgen.
Online und hybride Veranstaltungen
Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im digitalen Format durchgeführt werden, sind anerkennungsfähig, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Präsenzform erfüllt sind.
Zusätzlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Onlineunterricht darf nur unter zeitgleicher Anwesenheit der Kursleitung und der Teilnehmenden durchgeführt werden (Synchronunterricht). Die Verpflichtung zur Teilnahme und die pädagogische Betreuung sind zu gewährleisten.
- Onlineunterrichtstage sind in einem eigenen Online-Unterrichtsplan auszuweisen. Bei Hybridveranstaltungen sind zusätzlich die Präsenzunterrichtstage darzustellen.
E-Learning und asynchrone Onlineveranstaltungen sind nicht anerkennungsfähig.
Weiterführende Informationen und Antragsformulare finden Sie bei der zuständigen Stelle.
Für Antragsbearbeitung und allgemeine Informationen zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Referat 65
Telefon: 06131 / 967-500-260
E-Mail: Bildungszeit@lsjv.rlp.de