Sozialhilfe

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, ein menschenwürdiges Leben und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen, auch wenn das eigene Einkommen und Vermögen dazu nicht ausreicht. Je nach persönlicher Situation, Alter und Lebenslage bietet sie unterschiedliche Leistungen.

Sozialhilfe ist eine öffentliche Aufgabe, die je nach Umfang und Bedeutung dem örtlichen oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe obliegt. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind in Rheinland-Pfalz die kreisfreien Städte und Landkreise. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist in Rheinland-Pfalz das Land. Die Aufgaben werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahrgenommen.

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27a SGB XII, insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich insbesondere aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Regelsätze
  • Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen angemessenen Mietkosten
  • Heizkosten in Höhe der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen
  • Mehrbedarfe
  • einmalige Leistungen für Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt), für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen sowie für die Miete und Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen
  • Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge
  • Bedarfe für Bildung und Teilhabe

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Ist kein Einkommen und/oder Vermögen vorhanden oder nicht ausreichend, um den festgestellten Bedarf zu decken, werden die notwendigen Leistungen erbracht.

Für Rheinland-Pfalz gelten folgende Beträge:

Regelbedarfsstufe

Gilt für wen?

Regelsatz ab Januar 2024 (Beträge bis 31. Dezember 2023)

1

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person in einer Wohnung lebt.

563 Euro
(502 Euro)

2

Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft in einer Wohnung leben.
Für erwachsene Personen, die nicht in einer Wohnung leben, weil ihnen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 SGB XII überlassen sind.

506 Euro
(451 Euro)

3

Für eine erwachsene, leistungsberechtigte Person, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. 

451 Euro
(402 Euro)

4

Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

471 Euro
(420 Euro)

5

Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

390 Euro
(348 Euro)

6

Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

357 Euro
(318 Euro)

Ziel dieser Leistungen ist es, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Teilhabe an konkreten Projekten des sozialen und kulturellen Lebens zu ermöglichen. In Bildung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für Kinder und Jugendliche liegt eine Schlüsselfunktion für die Herstellung von Chancengerechtigkeit. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft muss deshalb für alle Kinder und Jugendliche, unabhängig von ihrer Herkunft und der materiellen Situation in den Familien, gewährleistet werden.

Als Bedarfe werden anerkannt: Ausflüge und Fahrten, eintägige Schulausflüge, eintägige Ausflüge in Kindertageseinrichtungen, mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen und mehrtägige Fahrten im Rahmen des Besuchs einer Kindertageseinrichtung.

Persönlicher Schulbedarf

Ohne Antrag wird beim jeweiligen Leistungsberechtigten ein Betrag von insgesamt 195 Euro pro Jahr pro Schulkind bedarfserhöhend berücksichtigt. Die Auszahlung erfolgt in Höhe von 130 Euro in dem Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt und in Höhe von 65 Euro in dem Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt. Diese Leistung dient insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z. B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien.

Schülerbeförderung

Schülerinnen und Schüler, die auf Schülerbeförderung angewiesen sind, um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs zu erreichen, werden unter Berücksichtigung des Nachranges (Leistungen von anderer Seite) die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen erstattet.

Lernförderung

Für Schülerinnen und Schüler wird als Bedarf eine ergänzende außerschulische Lernförderung anerkannt, wenn und soweit diese geeignet und erforderlich ist, die festgelegten Lernziele zu erreichen. Schulische und schulnahe Angebote haben Vorrang vor der außerschulischen Lernförderung. Die Notwendigkeit der Lernförderung ist durch die Schule zu bestätigen.

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Wenn in Schulen, Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege ein gemeinsames Mittagessen angeboten wird, können Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung untergebracht sind oder für die Kindertagespflege geleistet wird, einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die über den Eigenanteil (ein Euro) hinausgehenden Kosten auszugleichen.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Unterricht in künstlerischen Fächern und angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und für Ferienfreizeiten wird für Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Budget von 15 Euro im Monat berücksichtigt. 

Anspruch haben leistungsberechtigte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die die Altersgrenze nach § 41 II SGB XII erreicht haben sowie Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert sind.

Die Leistungen entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, sind aber antragsabhängig.

Einkommen wie Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet, jedoch wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern beziehungsweise Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 Euro kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen.

Darüber hinaus gilt die Vermutung nicht, dass Berechtigte, die mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Tatsächliche Leistungen sind wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auf den Bedarf anzurechnen.

Alle Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger, die nicht aufgrund anderer Vorschriften selbst versichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, sind von den Krankenkassen wie gesetzlich Krankenversicherte mit Leistungen der Krankenbehandlung zu behandeln.

Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten. Hierzu gehören die vorbeugende Gesundheitshilfe (Verhütung und Früherkennung durch medizinische Vorsorgeleistungen), die Hilfe bei Krankheit (erkennen, heilen, ihre Verschlimmerung verhüten oder Krankheitsbeschwerden lindern), die Hilfe zur Familienplanung, die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie die Hilfe bei durch Krankheit notwendig werdender Sterilisation. Die Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit

Durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgt keine Vollabsicherung des Pflegerisikos. Die Höhe der Versicherungsleistungen nach dem elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) ist auf gesetzlich festgesetzte Höchstbeträge begrenzt (Teilleistungssystem). Bei pflegebedürftigen Menschen kann daher auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflegeleistungen bestehen, der durch die Sozialhilfe – insbesondere im Rahmen der Hilfe zur Pflege - gedeckt werden muss. Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Personen, die pflegebedürftig und gleichzeitig finanziell bedürftig im Sinne der Vorschriften des elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) sind.
Leistungsberechtigt nach den Vorschriften der Hilfe zur Pflege sind:

Pflegebedürftige Personen, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert und finanziell bedürftig sind.

Im Rahmen der Hilfe zur Pflege werden Pflegeleistungen nur gewährt, wenn und soweit die pflegebedürftigen Personen keine Leistungen anderer – zum Beispiel der Pflegeversicherung – erhalten. Personen, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

Pflegebedürftigen Personen, bei denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate vorliegt.

Im Unterschied zum Pflegebedürftigkeitsbegriff in der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), demzufolge Pflegebedürftigkeit auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorliegen muss, setzt die Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XII keine zeitliche Untergrenze voraus.

Pflegebedürftige Personen, bei denen der pflegerische Bedarf durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht sichergestellt ist.

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) bieten keine Vollabsicherung des Pflegerisikos. Die Höhe der Versicherungsleistungen nach dem SGB XI ist auf gesetzlich festgesetzte Höchstbeträge begrenzt (Teilleistungssystem). Bei den pflegebedürftigen Menschen kann daher ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflegeleistungen bestehen, der bei finanzieller Bedürftigkeit durch die Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden muss.

Diese Hilfe richtet sich an Menschen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Hierzu gehören insbesondere von Wohnungslosigkeit und anderen existenziellen Problemlagen Betroffene.

Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, primär Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfe zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.

Diese Hilfe umfasst verschiedene Leistungen:

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70),
  • Altenhilfe (§ 71)
  • Blindenhilfe (§ 72)
  • Bestattungskosten (§ 74)
  • Auffanghilfe: Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII)