Onlinezugangsgesetz

Mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) wird den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen ein digitaler Zugang zur Beantragung von Verwaltungsleistungen des Bundes, der Länder und der Kommunen ermöglicht. Das OZG nimmt dazu nicht nur die bisherige papierbasierte Antragstellung in den Blick. Vielmehr wird durch die Zielsetzung des OZG der notwendige Rahmen geschaffen, indem eine digitale Transformation des Verwaltungshandelns und der Verwaltungstätigkeit vollzogen werden kann. Dadurch wird die Leistungserbringung effizienter organisiert; beispielhaft wird das Ziel durch medienbruchfreie Genehmigungsprozesse und standardisierte Verfahren innerhalb des Verwaltungshandels erreicht.

Auch die Kommunikation zwischen der staatlichen und kommunalen Verwaltungsebene und den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen wird in einem neuartigen, digitalen Format erweitert; so kann die Bescheidzustellung in ein virtuelles und zentrales Bürger- oder Unternehmenspostfach rechtsicher erfolgen. Prozesse lassen sich vollständig digital abbilden.

Das OZG umfasst rund 575 OZG-Leistungen, die sich wiederrum in ca. 6.000 Verwaltungsleistungen untergliedern. Aktuell befinden sich über 60 % der Verwaltungsleistungen in der Initialisierungs- und Umsetzungsphase. Rheinland-Pfalz hat die notwendigen rechtlichen, finanziellen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen konzipiert und entsprechende Projektstrukturen im Land etabliert. Insbesondere das OZG-Projekt im Landesbetrieb für Daten und Information (LDI) stellt technische IT-Basisdienste für die Realisierung von medienbruchfreien und standardisierten Verwaltungsprozessen bereit. Die Ministerien und Landesbehörden haben organisatorische Strukturen für Koordination und Begleitung der Fachreferate geschaffen. Das Land Rheinland-Pfalz fördert ebenfalls das kommunale OZG-Projektbüro, um kommunale Behörden und Stellen bei der Etablierung von digitalen Antragsverfahren zu unterstützen. Das OZG wird als Daueraufgabe zur Gestaltung von digitalen staatlichen Leistungen der staatlichen und kommunalen Verwaltungsebene verstanden und ist daher widerkehrend neu auszurichten.