Das Landesinklusionsgesetz
Das Landesgesetz zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Inklusionsgesetz) trat zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Mit dem Gesetz wurde nun im Zuge einer „großen Novellierung“ der behindertenpolitischen Entwicklung gesetzestechnisch umfassend Rechnung getragen und ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag Rheinland-Pfalz 2016 – 2021 umgesetzt.
Wesentliche Änderungen durch das Landesinklusionsgesetz betreffen die Gebärdensprache und andere Kommunikationsformen. Die Deutsche Gebärdensprache wird als eigenständige Sprache und lautsprachbegleitende Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt. Die Kostenerstattungspflicht der öffentlichen Stellen besteht nur, soweit die Aufwendungen zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich sind. Das bedeutet auch, dass sofern ein schriftliches Verfahren möglich und angemessen ist, die Hinzuziehung beispielsweise einer Gebärdendolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers nicht als erforderlich anzusehen ist. Die öffentliche Stelle ist des Weiteren befugt, unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Menschen mit Behinderungen gegebenenfalls nur die Kosten der günstigsten Maßnahme zu erstatten, die zum gleichen Erfolg führt, da nur diese Aufwendungen als erforderlich anzusehen sind. Die Erstattung der Kosten erfolgt dem Menschen mit Behinderung gegenüber, der die entsprechenden Dienste im Sinne der Selbstbestimmung eigenverantwortlich in Auftrag gibt. Aus dieser Vorschrift leitet sich kein Sicherstellungsauftrag für öffentliche Stellen ab. Diese haben damit zum Beispiel nicht das tatsächliche Vorhandensein von Gebärdensprachdolmetschern zu gewährleisten, sondern erforderlichenfalls die Kosten für deren geleistete Dienste zu erstatten.
Durch das Landesinklusionsgesetz wird die Anwendung der Leichten Sprache geregelt. Öffentliche Stellen sollen mit Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen, gehörlosen Menschen und Menschen mit Hörbehinderungen in einfacher und verständlicher Sprache (sogenannte „einfache Sprache“) kommunizieren.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung beauftragt zur Unterstützung der Umsetzung dieses Gesetzes und zur Sicherstellung einer erfolgreichen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel eine unabhängige Monitoringstelle.
Erstmalig aufgenommen wird eine Regelung zur Einrichtung einer Besuchskommission. Das Sozialministerium beruft künftig im Benehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden in Rheinland-Pfalz, der Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland der Bundesagentur für Arbeit und der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege eine unabhängige Kommission, die beispielsweise Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot besucht. Die Kommission soll überprüfen, ob den Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung möglich ist. Dabei sollen auch Aspekte der Gewaltprävention und des Gewaltschutzes berücksichtigt werden.
Darüber hinaus legt das Inklusionsgesetz zur Berichtspflicht über die Lage der Menschen mit Behinderungen fest, dass die Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag künftig alle fünf Jahre besteht und die Berichte mit den Aktionsplänen der Landesregierung verbunden werden.