Bürgergeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das Bürgergeld beziehungsweise die „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ist eine bundesweit einheitliche Leistung nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bietet Hilfen, um schnell aus der Arbeitslosigkeit heraus zu kommen und unterstützt die Arbeitslosen und ihre Familien finanziell.

Das Gesetz sieht beim Bürgergeld eine geteilte Zuständigkeit vor:

  • Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Betreuung minderjähriger und behinderter Kinder und die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldner- und Suchtberatung und psychosoziale Betreuung und die Übernahme von besonderen einmaligen Bedarfen sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe.
  • Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für alle übrigen Leistungen. Das sind zum Beispiel die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, wie Beratung, Vermittlung, Beschäftigungsförderung sowie die Sozialversicherung.

In Rheinland-Pfalz haben die meisten Kommunen mit der Arbeitsverwaltung sogenannte Jobcenter gegründet, die für alle Erwerbsfähigen mit Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind.

In den Landkreisen Vulkaneifel, Kusel, Mainz-Bingen, Mayen-Koblenz und Südwestpfalz ist allein die Kreisverwaltung für alle Leistungen nach dem SGB II zuständig. Sie können sich mit all ihren Fragen an das örtliche Jobcenter bzw. in den vorgenannten Landkreisen an die Kreisverwaltung wenden.

Das Bürgergeld setzt sich zusammen aus dem monatlichen Regelbedarf, den tatsächlichen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter bestimmten Voraussetzungen aus einem oder mehreren Mehrbedarfszuschlägen. Der Leistungsanspruch wird individuell ermittelt.

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.

Der monatliche Regelbedarf stellt eine Pauschale dar, mit der grundsätzlich alle laufenden und einmaligen Leistungen abgedeckt sind.

Für Rheinland-Pfalz gelten ab 1. Januar 2024 folgende Regelsätze (in Klammern die Beträge bis 31. Dezember 2023): 

Regelbedarfsstufe 1

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person,
die als alleinstehende oder alleinerziehende Person
einen eigenen Haushalt führt.

563 €
(502 €)

Regelbedarfsstufe 2

Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten,
Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft in einer Wohnung leben.
Für erwachsene Personen, die nicht in einer Wohnung leben, weil ihnen
allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit
weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3
SGB XII überlassen sind.

506 €
(451 €)

Regelbedarfsstufe 3

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person,
die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte,
Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

451 €
(402 €)

Regelbedarfsstufe 4

Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen
leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn
des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

471 €
(420 €)

Regelbedarfsstufe 5

Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn
des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

390 €
(348 €)

Regelbedarfsstufe 6

Für ein leistungsberechtigtes Kind
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

357 €
(318 €)

Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung - einschließlich der Kosten für Kaltwasser- und Warmwasserversorgung - werden ebenfalls zur Sicherung des Lebensunterhaltes übernommen.

Was angemessen ist, richtet sich nach den individuellen Verhältnissen im Einzelfall (z.B. Zahl der Familienangehörigen, Alter), der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes.

Leistungsberechtigte können ein Darlehen zur Vermeidung von Mietschulden erhalten, falls der Verlust der Wohnung droht. 

Zusätzliche Aufwendungen (Mehrbedarfe), die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind, können unter bestimmen Voraussetzungen gezahlt werden für:

  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder
  • behinderte Menschen
  • aus medizinischen Gründen notwendige kostenaufwändige Ernährung
  • im Einzelfall unabweisbarer, besonderer Bedarf
  • für Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften

Obwohl der Regelbedarf eine umfassende Pauschale darstellt, besteht unter Umständen ein zusätzlicher Anspruch auf einmalige Leistungen. Sie werden erbracht für die:

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen sowie für die Mieten und Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen

Ziel dieser Leistungen ist Chancengleichheit: Alle Kinder und Jugendliche sollen unabhängig von ihrer Herkunft und der materiellen Situation in den Familien am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft teilhaben können.

Als Bedarfe werden anerkannt:

  1. Ausflüge und Fahrten wie eintägige Schulausflüge, eintägige Ausflüge in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege, mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen oder mehrtägige Fahrten im Rahmen des Besuchs einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege
  2. Persönlicher Schulbedarf: Ohne Antrag wird beim jeweiligen Leistungsberechtigten ein Betrag von insgesamt
    150 Euro pro Jahr pro Schulkind bedarfserhöhend berücksichtigt. Die Auszahlung erfolgt in Höhe von 100 Euro zum 1. August und 50 Euro zum 1. Februar jeden Jahres. Wenn Kinder erst im Verlaufe des jeweiligen Schuljahrs erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden, werden 100 Euro, wenn der erste Schultag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder
    150 Euro gezahlt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt. Diese Leistung dient insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z. B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien.
  3. Schülerbeförderung: Schülerinnen und Schüler, die auf Schülerbeförderung angewiesen sind, um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs zu erreichen, werden unter Berücksichtigung des Nachranges (Leistungen von anderer Seite) die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen erstattet.
  4. Lernförderung: Für Schülerinnen und Schüler wird als Bedarf eine ergänzende außerschulische Lernförderung anerkannt, wenn diese geeignet und erforderlich ist, um die festgelegten Lernziele zu erreichen. Die Leistungen können auch unabhängig einer Versetzungsgefährdung gewährt werden. Schulische und schulnahe Angebote haben Vorrang vor der außerschulischen Lernförderung. Die Notwendigkeit der Lernförderung muss die Schule bestätigen.
  5. Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung: Die Befreiung der Kosten für das Mittagessen ist möglich, wenn Schulen, Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ein gemeinsames Mittagessen anbieten.
  6. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten ein Budget von 15 Euro im Monat für Mitgliedsbeiträge für: Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit; Unterricht in künstlerischen Fächern und angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und Ferienfreizeiten 

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bürgergeld) werden nur gezahlt, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigenen Kräften und Mitteln nicht oder nicht ausreichend sichern kann.

Dies bedeutet, dass vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.

Wird Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt, stellen die leistungsrechtlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit insbesondere durch Freibeträge sicher, dass derjenige mehr Haushaltseinkommen zur Verfügung hat, als derjenige, der keiner Arbeit nachgeht.

Für alle Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt zunächst ein Grundfreibetrag von 100 Euro. Bei Bruttoeinkommen zwischen 100 Euro und 1000 Euro, bleiben dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger zusätzlich 20 Prozent (also maximal 180 Euro). Liegt das Einkommen über 1000 Euro, sind 10 Prozent des übersteigenden Betrages zusätzlich anrechnungsfrei. Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für Hilfebedürftige mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.

Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören Bargeld, (Spar-) Guthaben, wie z. B. Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.

Mit dem Bürgergeld wird ab dem 1. Januar 2023 eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate eingeführt. Das bedeutet: Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 Euro für die Antragstellerin oder den Antragsteller übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Beim Vermögen gibt es einen Freibetrag (Absetzbetrag). Dieser ist nach Ablauf der Karenzzeit maßgeblich und beträgt 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.

Ebenfalls nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II sind die Empfängerinnen und Empfänger grundsätzlich in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, soweit nicht eine Versicherung im Rahmen der Familienversicherung möglich ist.

Die Beiträge bezahlt der zuständige Leistungsträger in voller Höhe. Keine Versicherungspflicht besteht, wenn Arbeitslosengeld II nur als Darlehen oder nur einmalige Leistungen erbracht werden.

Gering verdienende Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Arbeitslosengeldes II beziehungsweise in Höhe des Sozialgeldes finanzieren können, aber nicht den Mindestbedarf für ihre unter 25 Jahre alten Kinder. Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 170 Euro im Monat. Wer einen Kinderzuschlag bezieht, kann für die Kinder auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe erhalten.