Assistenzhunde

Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Es gibt z.B. für Menschen mit Diabetes oder Anfallsleiden Warn- und Anzeige-Assistenzhunde oder für blinde oder sehbeeinträchtigte Menschen Blindenführhunde. Nach Expertenschätzung sind aktuell ca. 3.000 Assistenzhunde (inklusive Blindenführhunde) in ganz Deutschland im Einsatz.

    Person läuft mit Assistenzhund und Blindenstock über Gehweg

    Assistenzhundeverordnung

    Allgemeines:
    Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02. Juni 2021 ist das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz –BGG) um Regelungen zu Assistenzhunden ergänzt worden (Zutrittsrechte, Ausbildung und Prüfung usw.).

    Hintergrund war, dass es bislang keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften gab, die die Begleitung von Menschen mit Behinderungen durch Assistenzhunde oder Blindenführhunde zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen regeln. 

    Die entsprechende AHundV vom 19. Dezember 2022 trat nunmehr zum 01. März 2023 in Kraft.

    Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt gültig, bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. 
    Sofern sich der Erstwohnsitz des Menschen mit Behinderung in Rheinland-Pfalz befindet oder ein Umzug aus dem Ausland nach Rheinland-Pfalz stattfindet, kann der Antrag für die Anerkennung des Assistenzhundes sowie für die Ausstellung der entsprechenden Ausweisdokumente hier eingereicht werden.

    Ansprechpartnerin hierfür ist:
    Frau Cornelia Böwing: 06131 16 2095
    E-Mail: assistenzhund(at)mastd.rlp.de

    Der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die im Hinweisblatt 1 bzw. 2 aufgeführten Unterlagen sind zu senden an die Adresse:
    Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
    Abteilung Soziales
    Referat 647
    Bauhofstr. 9
    55116 Mainz

    Oder per Email an: assistenzhund(at)mastd.rlp.de
     

    Anerkennung von Assistenzhunden nach § 21 AHundV

    a. Ihr Hund hat bereits eine dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund mit erfolgreicher Prüfung beendet.
    oder
    b. Ihr Hund hat eine entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund begonnen und diese mit erfolgreicher Prüfung bis einschließlich 30. Juni 2024 beendet.

    Die Anerkennung als Assistenzhund erfolgt hier nach § 21 AHundV i. V. m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGG.

    Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden.

    Einzureichen ist der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die im Hinweisblatt 1 aufgelisteten Unterlagen.

    Hier finden Sie den Vordruck:

    Anerkennung von Assistenzhunden nach § 22 AHundV

    a. Ihr Hund wurde bereits im Ausland als Assistenzhund anerkannt und hat eine Ausbildung entsprechend des § 12f Satz 2 BGG absolviert.

    Gegenstand der Ausbildung müssen hierbei insbesondere die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams des Hundes, grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Halter, insbesondere im Hinblick auf die artgerechte Haltung des Assistenzhundes gewesen sein.

    Den notwendigen Antrag finden Sie hier: Antrag § 22 I AHundV 
    oder
    b. Ihr Hund wurde bereits als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt.

    Diese Anerkennung muss durch einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, einen Träger nach § 6 SGB IX, einen Beihilfeträger, einen Träger der Heilfürsorge oder ein privates Versicherungsunternehmen erfolgt sein.

    Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden, den notwendigen Vordruck finden Sie hier:

    Einzureichen ist der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die im Hinweisblatt 2 aufgelisteten Unterlagen.

    Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde nach § 23 AHundV

    Wurde einem Menschen mit Behinderung ein Assistenzhund nach § 33 SGB V als Hilfsmittel gewährt, so wird auf Antrag ein Ausweis und ein Abzeichen ausgehändigt. Nach dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV Spitzenverbandes, handelt es sich hier lediglich um Blindenführhunde.

    Den benötigten Vordruck finden Sie hier: Antrag § 23 AHundV 

    Neben dem vollständig ausgefüllten Antrag sind einzureichen:
    1. Ein Nachweis über die Anerkennung des Assistenzhundes im Sinne des § 33 SGB V und
    2. für den Ausweis notwendige Lichtbilder und Informationen

    Finanzierung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften

    Die Kostenübernahme hängt vom jeweiligen Leistungsrecht des zuständigen Trägers ab. Diese können unter anderem beispielsweise die Agentur für Arbeit, die Unfallkasse, das Opferentschädigungsgesetz oder das persönliche Budget im Rahmen der Eingliederungshilfe sein. Viele Betroffene finanzieren die Ausbildung eines Assistenzhundes im Rahmen von Spenden. Daneben wenden sich einige Betroffene auch an Stiftungen.

    Modellvorhaben zur Förderung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aufgrund der Grundlage § 12K Behindertengleichstellungsgesetz eine Studie in Auftrag gegeben. Im Rahmen der Studie können Ausgaben für die Anschaffung, Ausbildung und Zertifizierung, ggf. inklusive Nachschulung, eines Assistenzhundes finanziert werden. Ausgaben für die Haltung der Assistenzhunde werden nicht gefördert. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Förderrichtline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

    Zunächst erhalten alle Interessierten die Möglichkeit, ihr Interesse an einer Förderung zu bekunden. Die Frist für die Einreichung von Interessenbekundungen endet am 16. Oktober 2023, 15:59 Uhr. Auf Basis dieser Interessenbekundungen wird dann in einem zweiten Schritt eine begrenzte Anzahl von Interessenten zur konkreten Antragstellung aufgefordert. Die Frist für die Einreichung der Anträge wird bei Aufforderung zur Antragstellung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt voraussichtlich bis zum 10. November 2023.
    Die Interessenbekundung und Antragstellung wird elektronisch über das Förderportal des BMAS (https://www.foerderportal-bmas.de) abgewickelt.
    Das Interesse kann rein elektronisch bekundet werden. Einer Schriftform bedarf es nicht.
    Der Antrag ist online auszufüllen und über das Förderportal einzureichen