Leistungen für Angehörige
Nicht nur die Situation der pflegebedürftigen Menschen hat sich durch die Einführung der Pflegeversicherung verbessert, auch pflegende Angehörige oder pflegende Nachbarn und Freunde können gegebenenfalls Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson aus der Pflegeversicherung erhalten.
So entrichtet die Pflegekasse für die Pflegeperson, die einen pflegebedürftigen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn diese regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
Während der pflegerischen Tätigkeit sind die Pflegepersonen in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.