Nach den bundesgesetzlichen Vorgaben des SGB IX müssen Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen vereinbart werden; dies gilt auch für den Fall des anlasslosen Prüfrechts. Der Rahmenvertrag sieht das anlasslose Prüfrecht in § 11 Abs. 4 vor. Die Vertragsparteien haben dort anlasslose Prüfungen im Rahmen regelhafter Verfahren vereinbart. Anlasslos sind diese, weil sie auch dann durchgeführt werden können, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen konkreten Verstoß des Leistungserbringers gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten vorliegen.
Der Vorwurf der Intransparenz ist mit aller Entschiedenheit zurückzuweisen. So wurde insbesondere der Rechnungshof regelmäßig über Inhalt, Stand und Verfahren der Verhandlungen informiert. Die Regelungen im Rahmenvertrag wurden bis in den Dezember 2018 hinein verhandelt, die Unterzeichnung der Vertragspartner erfolgte am 28. Dezember 2018. Die Darstellung der Rhein-Zeitung, dass es bereits am 20. Juni 2018 einen endgültig abgestimmten Rahmenvertrag gegeben hat, ist falsch.
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