| Stellungnahme - Gesundheitskarte für Flüchtlinge

Stellungnahme zur Meldung des SWR „Verwaltungskosten für RP-Kommunen zu hoch – Wohl keine Gesundheitskarte für Flüchtlinge“ vom 10.03.2016

Rheinland-Pfalz spricht sich nach wie vor für eine bundesgesetzlich verpflichtende Einführung einer Gesundheitskarte für Asylsuchende aus. Da die Bundesregierung bis heute eine bundeseinheitliche Lösung schuldig geblieben ist, erarbeiteten Vertreter der Landesregierung mit den gesetzlichen Krankenkassen, unter Beteiligung der Kommunen, der Kassenärztlichen sowie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gemeinsam die Inhalte und Texte einer landesweiten Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung ist als Angebot für die rheinland-pfälzischen Kommunen zu verstehen.

Die Einführung der Gesundheitskarte bietet den zuständigen Behörden deutliche Vorteile in der medizinischen Versorgung der Asylsuchenden, unter anderem beim Personaleinsatz, der Abrechnung medizinischer Leistungen und der medizinischen Betreuung. Die Rahmenvereinbarung wurde am 2. Februar 2016 vom Gesundheitsministerium und den gesetzlichen Krankenkassen unterzeichnet. Ende Februar 2016 wurden den Landkreisen und kreisfreien Städte der Vereinbarungstext und zusätzlich ein Handlungsleitfaden, der Details der Rahmenvereinbarung erläutert, zugeleitet. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben nun Gelegenheit, die vereinbarte Rahmenvereinbarung zu prüfen und zu entscheiden, ob sie ihr beitreten werden. Da dies in der Regel in den kommunalen Gremien beraten werden muss, kann zum jetzigen Zeitpunkt auch noch keine Kommune beigetreten sein.

In den Gesprächen zu der landesweiten Rahmenvereinbarung einigte man sich zudem auf eine Evaluierung der Kosten des neuen Verfahrens nach zwei Quartalen. Anders als in Schleswig-Holstein lässt das hiesige Kommunalrecht einen landesweiten Erlass zur verpflichtenden Umsetzung der Rahmenvereinbarung nicht zu. Die Erfahrungen in Hamburg und Bremen zeigen, dass es dort zu Einsparungen in der jeweiligen Verwaltung gekommen ist. Die beitretenden Kommunen profitieren neben dem Bürokratieabbau außerdem von der Erfahrung und den Strukturen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Erfahrungen aus anderen Flächenländern liegen derzeit nicht vor.

Hintergrund:
Die Gesundheitskarte wird an Asylsuchende ausgegeben, die eine Aufnahmeeinrichtung des Landes verlassen haben und bereits in einer Kommune leben. Schon heute übernehmen die Kommunen gemäß dem Landesaufnahmegesetz die Kosten für die medizinische Versorgung dieser Asylsuchenden. Das Land (MIFKJF) erstattet den Kommunen nach dem Landesaufnahmegesetz für die monatlich entstehenden Gesamtkosten inklusive der Gesundheitskosten pro Person eine Pauschale. Diese Kostenpauschale wird regelmäßig bei Erhöhung der den Betroffenen zustehenden Leistungen angehoben. Seit dem 1. Januar 2016 beträgt diese Pauschale des Landes nicht mehr wie zuvor 513 Euro, sondern 848 Euro pro Flüchtling pro Monat.

Die Einschränkung der medizinischen Versorgung für Flüchtlinge gegenüber der Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte, ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt und hat in dieser Form weiterhin Bestand.

Die Vereinbarungspartner haben vor diesem Hintergrund einen Leistungsumfang gemeinsam definiert, der die Bedürfnisse der Flüchtlinge und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt und zugleich ein möglichst unbürokratisches Verfahren der Leistungsgewährung festlegt.

Die Beitragszahler der gesetzlichen Krankenkassen werden durch die Einführung nicht belastet, weil den teilnehmenden Kassen keine Mehrkosten entstehen und die Kosten medizinischer Behandlungen wie bisher aus öffentlichen Geldern, hier der zuständigen Behörden, finanziert werden.

Die Rahmenvereinbarung regelt die Kostenerstattung für die gesetzlichen Krankenkassen, die in diesem Fall als Dienstleister für die Kommunen tätig werden und dafür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von acht Prozent der entstandenen Leistungsaufwendungen, mindestens jedoch 10 Euro pro angefangenem Betreuungsmonat je Leistungsberechtigten, erhalten. Dies bewegt sich im Rahmen dessen, was in anderen Flächenland vereinbart wurde.

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