„Unser Gesetzentwurf sieht vor, eine Sonn- und Feiertagsöffnung für automatisierte, personallos betriebene Kleinstverkaufsstellen zu ermöglichen. Mit den Regelungen wollen wir eine wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Waren des täglichen Bedarfs unterstützen und sichern, beispielsweise in ländlichen Gemeinden oder bestimmten Stadtteilen“, erklärten Arbeitsministerin Dörte Schall und Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt in Mainz. Auch in der Vermarktung regionaler Lebensmittel entstünden durch die erweiterten Öffnungszeiten neue Chancen.
„Gleichzeitig wollen wir flexibilisieren, digitalisieren, Bürokratie abbauen und eine zeitgemäße Versorgung ermöglichen. Betriebe entwickeln zunehmend zukunftsweisende Geschäftsmodelle, die durch Digitalisierung und Automatisierung gute Lösungen gerade mit Blick auf den steigenden Fachkräftemangel oder veränderte Lebensmodelle und Arbeitszeiten bieten – und somit eine Versorgung auch an Sonn- und Feiertagen sicherstellen“, so die Ministerinnen.
Das Gesetz bedeute auch mehr Rechtssicherheit für die Betreiberinnen und Betreiber digitaler Verkaufsstellen hinsichtlich einer Öffnung auch an Sonn- und Feiertagen.
Ausnahmeregelung für personallose Kleinstverkaufsstellen
Konkret regelt der Gesetzentwurf eine Ausnahme von den allgemeinen Ladenschlusszeiten für personallos betriebene Kleinstverkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Auch sogenannte hybride Kleinstverkaufsstellen, bei denen das Personal nur zu bestimmten Zeiten während der Woche eingesetzt wird, sind von der Ausnahme erfasst.
Personallos betriebene Kleinstverkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche grundsätzlich bis zu 150 m² dürfen nach dem Gesetzentwurf an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung für maximal zwölf Stunden zwischen 6 und 22 Uhr öffnen. Landkreise und kreisfreie Städte können zur Sicherung beziehungsweise Wiederherstellung der örtlichen Grundversorgung auch ausnahmsweise den Verkauf in Kleinverkaufsstellen mit einer höheren Grundfläche durch Rechtsverordnung zulassen. An Werktagen ist eine Öffnung der Verkaufsstellen zu den üblichen Ladenöffnungszeiten zwischen 6 und 22 Uhr möglich und es gibt keine Begrenzung der Verkaufsfläche.
Mehr Rechtssicherheit bei verkaufsoffenen Sonntagen
Darüber hinaus will die Landesregierung mit der Änderung des Ladenöffnungsgesetzes für die vier zulässigen verkaufsoffenen Sonntage mehr Rechtssicherheit schaffen. Dazu werden geeignete Anlässe für einen verkaufsoffenen Sonntag im Gesetzestext konkret bezeichnet.
Zudem soll mit dem Änderungsgesetz das Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) aufgehoben werden. Die speziellen Regelungen zum Sonn- und Feiertagsschutz und Tierschutz des LMAMG werden in das Ladenöffnungsgesetz übernommen.