Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Betreuungen in allen rechtlichen Angelegenheiten nach § 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz und für Menschen, die nach Paragraf 13 Nr. 3 Bundeswahlgesetz durch richterliche Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, verfassungswidrig sind und gegen das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen im Grundgesetz verstoßen.
„Über 2.200 Menschen mit Behinderungen in Rheinland-Pfalz, denen bislang die Beteiligung an der Wahl als ihr vornehmstes Recht für Bürgerinnen und Bürger in einem demokratischen Staat vorenthalten wurde, erhalten nun ein uneingeschränktes Wahlrecht. Ich setze ich mich für die betroffenen Menschen mit Behinderungen dafür ein, dass bereits zu den kommenden Europa- und Kommunalwahlen die gesetzlichen Grundlagen für ein inklusives Wahlrecht für alle bundesweit und in Rheinland-Pfalz umgesetzt wird“ sagte Landesbehindertenbeauftragter Matthias Rösch.