Die Qualitäts- und Leistungsvereinbarungen sollen die Zahl, Qualifikation, Weiterbildung und Supervision der für den Betreuungsverein haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen festlegen. Bei der Ausstattung der Räume soll besonders die Barrierefreiheit beachtet werden. Außerdem sollen die Vereinbarungen die Erreichbarkeit und Vertretung bei Abwesenheit, Dokumentationspflichten und Datenschutz, die Mitarbeit in kommunalen Netzwerken, die Öffentlichkeitsarbeit und die Wirkungskontrolle regeln. „Durch verbindliche Qualitätsstandards wird die schon jetzt sehr gute Arbeit der Betreuungsvereine noch weiter verbessert“, erwartet die Ministerin.
Zur flächendeckenden Versorgung habe auch die Förderung der Betreuungsvereine durch Land und Kommunen beigetragen, die im Ländervergleich eine Spitzenposition einnehme, so Malu Dreyer. Das gelte für die Förderhöhe, aber auch mit Blick auf die Zahl der geförderten Vereine im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen. Auch bei den Ausgaben pro Einwohnerin und Einwohner gebe das Land Rheinland-Pfalz deutlich mehr für Betreuungsvereine aus als andere Bundesländer. Daher schreibt der Gesetzentwurf fest, dass in Zukunft nicht mehr als 106 Betreuungsvereine gefördert werden. „Mit der jetzt bestehenden Struktur gibt es ein gut ausgebautes Netz an Vereinen, das dem Bedarf entspricht“, so die Ministerin zur Begründung.
Darüber hinaus regelt der Gesetzentwurf die paritätische Besetzung der Arbeitsgemeinschaften mit Männern und Frauen. Die Arbeitsgemeinschaften haben die Aufgabe, die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure im Betreuungswesen zu fördern. Künftig soll bei der Besetzung das so genannte Reißverschlussverfahren gelten: Scheidet eine Person aus der Arbeitsgemeinschaft aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen. Scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen.
|
Betreuungsrecht