| Lebenspartnerschaftsgesetz

Malu Dreyer: Land überträgt Regelungen in Landesrecht

Mit einem umfassenden Artikelgesetz will die Landesregierung für die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Verheirateten in allen Rechtsbereichen sorgen und deshalb das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft in allen in Betracht kommenden Landesrechtsvorschriften verankern. Das Kabinett beschloss einen entsprechenden Entwurf des Sozialministeriums, wie Ministerin Malu Dreyer heute in Mainz mitteilte. Das neue Gesetz sieht neben redaktionellen Anpassungen beamtenrechtliche Angleichungen für Lebenspartnerschaften in den Vorschriften des Besoldungs-, Beihilfen- und Versorgungsrechts und einer Reihe weiterer Rechtsbereiche vor. „Rheinland-Pfalz geht damit den gleichen Weg, den andere Länder wie beispielsweise das Saarland bereits beschritten haben“, sagte die Ministerin.

Im Rahmen der Landesgesetzgebung sei die eingetragene Lebenspartnerschaft bereits in etlichen Rechtsbereichen berücksichtigt worden, so die Ministerin. Beispielsweise sei das Landesgesetz zur „Aufhebung des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ Anfang November 2008 im Landtag verabschiedet worden. Damit werden seit dem 1. Januar 2009 eingetragene Lebenspartnerschaften in Rheinland-Pfalz grundsätzlich im Standesamt geschlossen. Mit dem vorliegenden Entwurf solle nun das gesamte Landesrecht systematisch an das Lebenspartnerschaftsrecht angepasst werden. Dabei werden die geltenden Bestimmungen für Ehepaare auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften übertragen.

Es gehe vor allem um die Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in das finanzielle öffentliche Dienstrecht und die Hinterbliebenenversorgung. Von den Neuregelungen seien unter anderem das Beihilferecht, die Beamtenbesoldung, die Beamtenversorgung und Reise- und Umzugskostenregelungen betroffen. Der größte Teil der Änderungen beziehe sich auf redaktionelle Anpassungen, die auch die Bewerbung oder Einstellung in die verschiedenen Beamtenlaufbahnen des öffentlichen Dienstes einschließen und hier neben der Vorlage der Eheurkunde künftig bei eingetragenen Lebenspartnerschaften auch die Vorlage der Lebens-partnerschaftsurkunde vorsehen. Bei einer Einstellung muss eine Eheurkunde vorgelegt werden, damit die Identität auch bei einer Namensänderung zweifelsfrei feststellbar ist. Da auch bei einer Lebenspartnerschaft ein Namenswechsel möglich ist, soll die Verpflichtung zur Vorlage auch auf die Lebenspartnerschaftsurkunde zur Lebenspartnerschaft erstreckt werden.

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