| Wohnformen- und Teilhabegesetz

Kabinett beschließt Gesetzentwurf für selbstbestimmtes Wohnen und Teilhabe

Das rheinland-pfälzische Kabinett hat heute in Mainz den Entwurf des Sozialministeriums für ein Wohnformen- und Teilhabegesetz beschlossen, wie Sozialministerin Malu Dreyer mitteilte. Das Gesetz soll das Heimgesetz des Bundes ersetzen. Der Gesetzentwurf sieht landesrechtliche Regelungen vor, die die sich wandelnden Erwartungen und Bedürfnisse von älteren Menschen und von Menschen mit Pflegebedürftigkeit und Behinderung aufnehmen. Zugleich soll das Gesetz Anreize zur Weiterentwicklung von Unterstützungsangeboten schaffen. „Wir wollen für Rheinland-Pfalz ein innovatives Landesgesetz schaffen, das neue konzeptionelle Entwicklungen in der Unterstützung älterer Menschen und volljähriger Menschen mit Pflegebedarf und Behinderung erfasst und diesen gerecht wird“, so die Ministerin. Der Entwurf soll noch vor der Sommerpause ins Parlament eingebracht werden. „Unser Ziel ist, dass das Gesetz Anfang 2010 in Kraft treten kann“, erklärte Malu Dreyer.

„Das Gesetz enthält ordnungsrechtliche Anforderungen an Einrichtungen des gemeinschaftlichen Wohnens, aber auch Regelungen, durch die neue selbstbestimmte Wohnformen unterstützt werden. Ziel ist es, die Position der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen und Angehörigen zu stärken“, so Dreyer. Als Beispiele nannte die Ministerin eine verbesserte Transparenz und Beratung, die sich an den Interessen der Bewohnerinnen und Bewohnern orientiert, ein landesweites Einrichtungen- und Diensteportal, in dem die aktuellen Qualitätsberichte der zuständigen Behörde veröffentlicht werden und eine Informations- und Beschwerde-Hotline.

Neu geregelt werden auch die abgestuften Prüfmodalitäten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), je nach konzeptioneller Ausrichtung der Einrichtung. Die Einrichtungen, in denen alle Leistungsbereiche des Wohnens, der Pflege oder anderweitiger Unterstützung und der Verpflegung vertraglich erbracht werden, werden grundsätzlich regelmäßig einmal im Jahr unangemeldet überprüft. Bei Einrichtungen mit höherer Selbstbestimmung und Teilhabe werden Überprüfungen anlassbezogen vorgenommen. „Das Landesamt wird sich in der Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen Prüfinstitutionen, zum Beispiel dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, abstimmen“, so Dreyer.

Während Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und Einrichtungen mit höherer Selbstbestimmung und Teilhabe den Bestimmungen des Gesetzes und damit auch der staatlichen Aufsicht unterliegen, sieht der Gesetzentwurf für selbstbestimmte Wohngemeinschaften nur wenige Regelungen vor. Sie unterstehen auch keiner staatlichen Aufsicht und werden damit wie individuelles Wohnen in der eigenen Häuslichkeit behandelt, können aber ein spezifisches Beratungsangebot nutzen, das im Gesetz geregelt ist.

„Wir haben uns vom überholten Heimbegriff gelöst und sind konsequent den Weg der Vielfältigkeit gegangen, die unterschiedliche Wohnformen fördert und Transparenz in den Angeboten schafft. Mit verschiedenen Regelungen werden wir auf Landesebene Neuland betreten, weil selbstbestimmtes Wohnen und Teilhabe für alle Menschen gelten muss, auch für Menschen mit Hilfebedarf“, unterstrich die Ministerin.

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