Die Bundesimpfverordnung sieht zudem vor, dass im Einzelfall nach ärztlicher Beurteilung ein Impfanspruch mit hoher oder erhöhter Priorität bestehen kann.
Dieses ärztliche Zeugnis kann vom Hausarzt ausgestellt werden, wenn dieser ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus feststellt. Die Ärzte wurden über die Landesärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung hierzu beauftragt und stellen ein entsprechendes ärztliches Zeugnis zur Vorlage im Impfzentrum aus.
Wer unter einer der in der hohen Priorität der Bundesimpfverordnung aufgelisteten Krankheiten leidet und sich impfen lassen möchte, muss sich nur noch registrieren. Zum Impftermin sind die ausgefüllte Selbsterklärung sowie ein ärztliches Attest, welches das Vorliegen einer oder mehrerer der betreffenden Krankheiten bescheinigt, mitzubringen. Ein Antrag auf Einzelfallentscheidung beim Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie ist nicht mehr notwendig.
Die Selbsterklärung sowie der Vordruck zur individuellen ärztlichen Beurteilung können hier aufgerufen werden.
Änderung der Impfverordnung bei Vorerkrankungen
Zum 11. März ist eine neue Bundesimpfverordnung in Kraft getreten, die weitere Personengruppen in die höchste und hohe Impf-Priorität einstuft. Diese können sich ab Mitte dieser Woche für einen Impftermin registrieren.
Hierzu gehören die folgenden Vorerkrankungen:
• Personen nach einer Conterganschädigung,
• Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen
Zudem wurden folgende Berufsgruppen in die erste Priorisierungsstufe der neuen Impfverordnung aufgenommen:
• Beschäftigte im Rahmen des Arbeitgebermodells persönliche Assistenz und
• Betreuungskräfte im Rahmen des persönlichen Budgets.
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