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Geltungsdauer der Landesverordnung zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz wird erneut verlängert

Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, die Geltungsdauer der Landesverordnung über die zuständigen Behörden zur Ausführung des Sozial-dienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) zu verlängern.

Das Sozialdienstleister-Einsatz­gesetz regelt bundesweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Länder durch Landesrecht die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SodEG bestimmen. 

„Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz entlastet soziale Dienstleister und Ein­rich­tungen, wie zum Beispiel die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tages­förder­angebote, Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen oder Ein­richtungen der Arbeitsförderung, wenn sie wegen der Pandemie ihren normalen Betrieb nicht aufrechterhalten können und deswegen in ihrem Bestand gefährdet sind“, sagte Sozialministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler.

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