Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz regelt bundesweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Länder durch Landesrecht die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SodEG bestimmen.
„Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz entlastet soziale Dienstleister und Einrichtungen, wie zum Beispiel die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesförderangebote, Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen oder Einrichtungen der Arbeitsförderung, wenn sie wegen der Pandemie ihren normalen Betrieb nicht aufrechterhalten können und deswegen in ihrem Bestand gefährdet sind“, sagte Sozialministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler.
Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen Einrichtungen und soziale Dienst Zuschüsse zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gewährt werden. Sie sollen sich aktiv in die Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie einbringen, wenn sie sich in wirtschaftlicher Notlage befinden. Im Gegenzug greift der im SodEG geregelte besondere Sicherstellungsauftrag, mit dem die Leistungsträger den Bestand der sozialen Dienstleister in diesem Zeitraum sicherstellen. Wenn ein sozialer Dienstleister seine originären Aufgaben auch während der Corona-Pandemiezeit weiter erfüllt und hierfür Vergütungen erhält, erhält er keine Leistungen aus dem SodEG. Die Landesverordnung regelt, welche Behörden die nach dem SodEG entstehenden Aufgaben in Rheinland-Pfalz wahrnehmen.
Hintergrund des heutigen Beschlusses ist, dass die Bundesregierung das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) erneut verlängert hat. Es wurde nun letztmalig bis zur Feststellung der Aufhebung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag verlängert.
„Durch die anhaltende Pandemie ist es gut und wichtig, den mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz verbundenen Sicherstellungsauftrag zu verlängern. So steht den Einrichtungen weiterhin die Möglichkeit offen, im Rahmen dieses Sicherstellungsauftrags bei der Bekämpfung der Pandemie tätig zu werden. Gerade für die Stabilisierung des sozialen Bereichs ist das wichtig.“, sagte Ministerin Bätzing-Lichtenthäler.