Es geht um die Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von während der Behandlung erworbenen Infektionen und Krankheitserregern, mit besonderem Augenmerk auf solche, die gegen Antibiotika resistent sind. Die Verordnung umfasst nicht nur Krankenhäuser, sondern auch Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken. Sie werden in Anlehnung an ein entsprechendes Stufenmodell des RKI in Einrichtungen mit hohem oder geringerem Risiko für nosokomiale Infektionen eingeteilt.
Die Träger der Einrichtungen werden nach Angaben der Ministerin mit der Verordnung verpflichtet, die baulich-funktionellen und betrieblich-organisatorischen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene sicherzustellen. „Mit der Hygieneverordnung betonen wir, dass die Verantwortung für die Hygiene in einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung Chefsache sein muss. Oberstes Ziel ist der Schutz der Patientinnen und Patienten, aber auch des Personals vor Infektionen, die durch eine entsprechende Hygiene vermeidbar wären. Dafür ist der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung verantwortlich“, sagte die Ministerin.
Mit der Verordnung werde die Verantwortung der Einrichtungsleitung für die Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen und Regelungen unterstrichen. Ein funktionierendes Hygienemanagement setze aber voraus, dass Verantwortliche aus allen Bereichen der Einrichtung in die Verantwortung für die Hygiene eingebunden werden und der erforderliche Informationsfluss sichergestellt sei, sagte die Ministerin. Deshalb werden alle Einrichtungsleitungen verpflichtet, eine Hygienekommission einzurichten, in der die ärztliche Leitung, das Hygienefachpersonal und die Verantwortlichen der relevanten Bereiche der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie die Verwaltungsleitung Mitglieder sind. Die Kommission soll mindestens halbjährlich, bei Bedarf beispielsweise bei gehäuftem Auftreten nosokomialer Infektionen häufiger zusammenkommen. Ihre Aufgaben liegen unter anderem darin, ein Verfahren für die Umsetzung der Hygiene festzulegen und die entsprechende Einhaltung zu überwachen, den erforderlichen Bedarf an Personal festzustellen und etwa bei der Planung von Baumaßnahmen, soweit Belange der Hygiene berührt sind, mitzuwirken.
Die Einrichtungsleitung ist gemäß der Verordnung auch für die Ausstattung mit Hygienefachpersonal zuständig. Hier hat der Bundesgesetzgeber eine Übergangsfrist längstens bis zum Dezember 2016 eingeräumt, bis zu dem genügend Personal in diesem Bereich aus- und weitergebildet sein soll. Zentrale Ansprechperson ist der Krankenhaushygieniker oder die –hygienikerin, in dessen und derer fachlicher Verantwortung alle baulich-funktionellen und betrieblich-organisatorischen Fragen, die Sorge für die Erfassung und Bewertung der entsprechenden Infektionen und die Koordination der Hygienemaßnahmen liegt. Neben dem Krankenhaushygieniker, der Krankenhaushygienikerin sind die Hygienefachkräfte, im klinischen Alltag die wichtigsten Ansprechpartner für alle Berufsgruppen; sie verfügen über eine mehrjährige Berufserfahrung als Pflegekräfte und eine zusätzliche Qualifikation im Rahmen einer staatlich anerkannten Weiterbildung. Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte schließlich haben bezüglich der hygienischen Belange Weisungsbefugnis für das gesamte medizinische und nicht medizinische Personal ihres Bereichs. Zur Sicherstellung der Hygiene bis in alle Funktionseinheiten soll es zukünftig auch Hygienebeauftragte in der Pflege geben, die für die hygienerelevanten Themen an der Basis verantwortlich sind.