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Bätzing-Lichtenthäler: Notarztversorgung sichern

„Die ärztliche Versorgung gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Daseinsvorsorge des Staates. Unsere Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch darauf, auch im Notfall schnell und gut versorgt zu werden“, betonte Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler anlässlich der Einbringung eines Entschließungsantrags der rheinland-pfälzischen Landesregierung in den Bundesrat.
Ministerin Bätzing-Lichtenthäler spricht im Bundesrat zur Sicherung der notärztlichen Versorgung
Ministerin Bätzing-Lichtenthäler spricht im Bundesrat zur Sicherung der notärztlichen Versorgung

Der Antrag enthält die Bitte an die Bundesregierung, zeitnah einen Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen, der weiterhin den Einsatz von selbständig tätigen Notärztinnen und Notärzten ermöglichen soll, die auf Honorarbasis arbeiten. In Rheinland-Pfalz wie auch in anderen Bundesländern sind Honorararztmodelle ein bedeutender Bestandteil der notärztlichen Versorgung, besonders im ländlichen Raum.

Die Rechtsauslegung der Rentenversicherung nimmt bei Honorarärztinnen und Honorarärzten im Rettungsdienst regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis an. Grundsätzlich wäre die Honorararzttätigkeit im Rettungsdienst damit auch sozialversicherungspflichtig. Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte ist in dieser Frage zwar bislang uneinheitlich, allerdings hat eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. August 2016 ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern rechtskräftig werden lassen, das in einem konkreten Einzelfall eine solche Sozialversicherungspflicht bestätigt.

Zwar gibt es nach wie vor keine höchstrichterliche Entscheidung in der Sache selbst. Sollte sich die Linie des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern jedoch flächendeckend durchsetzen, befürchten die Beteiligten im Rettungsdienst eine Gefährdung der notärztlichen Versorgung: Es könnte zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Darüber hinaus findet die Notarzttätigkeit in abhängiger Beschäftigung bei vielen Honorarärztinnen und Honorarärzten im Rettungsdienst keine Akzeptanz.

Die zuständigen Ministerien auf Bundesebene sind bereits dabei, eine Lösung zu erarbeiten. Diese könnte sich am Ergebnis einer Rechtsänderung in Österreich zum 1. Januar 2016 orientieren. Dort bestand ein ähnliches Problem. In Österreich wurden die Sozialversicherungsgesetze so geändert, dass eine Honorarzttätigkeit im Rettungsdienst unter konkret definierten Bedingungen weiterhin möglich bleibt. „Auch wenn dies nicht eins zu eins nach Deutschland übertragen werden kann, ist die sinngemäße Schaffung einer Bereichsausnahme ein durchaus überlegenswerter Vorschlag“, sagte Bätzing-Lichtenthäler.

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