Der Europäische Gerichtshof ist in dem Verfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Mindestentgeltregelung, wie sie im Landestariftreuegesetz vorgesehen ist, mit den einschlägigen Regelungen der europäischen Vergabekoordinierungsrichtlinie vereinbar ist. Darüber hinaus ist es auch mit Europarecht vereinbar, wenn Unternehmen, die eine entsprechende Mindestentgelterklärung nicht abgeben, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
„Ich freue mich sehr, dass wir in dem Verfahren Recht bekommen haben und unsere Entscheidung, ein vergabespezifisches Mindestentgelt für öffentliche Aufträge einzuführen, durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt wurde, so Arbeitsministerin Bätzing-Lichtenthäler zum Urteil des EuGH. „Das Landestariftreuegesetz hat sich in der Praxis bewährt und ist ein wichtiges Instrument, um Wettbewerbsverzerrungen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entstehen, effektiv entgegen zu wirken. Darüber hinaus bin ich der festen Überzeugung, dass die vergabespezifischen Mindestentgelte auf Länderebene ein wichtiger Wegbereiter für den Bundesmindestlohn waren“, so Bätzing-Lichtenthäler weiter.