Rund 300 Teilnehmende sind der jährlich stattfindenden Fachveranstaltung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) als Überörtliche Betreuungsbehörde gefolgt. Eingeladen waren die rheinland-pfälzischen Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden, Berufsbetreuer und Betreuungsgerichte.
„Das Netzwerk Betreuungsrecht hat über die Jahre hinweg in Rheinland-Pfalz große praktische Bedeutung erlangt“, so die Ministerin. Das sei ganz besonders wichtig mit Blick auf eine angemessene Unterstützung der betreuten Menschen selbst. „Vor allem muss Betreuung bedeuten, dass die Würde der Betroffenen stets geachtet wird, ebenso wie deren Wünsche und Vorstellungen. Daher ist es konsequent und richtig, dass Menschen, die sich ehrenamtlich für die schwierige und verantwortungsvolle Aufgabe der Betreuung finden, nicht allein gelassen, sondern durch die Betreuungsvereine wirksam unterstützt werden. Das ist auch der Grund, warum wir in Rheinland-Pfalz so großen Wert auf die Qualität der Arbeit legen, die Betreuungsvereine leisten“, unterstrich Ministerin Bätzing-Lichtenthäler in ihrer Rede.
Die Betreuungsvereine übernehmen vielfache Querschnittsaufgaben: Sie beraten und begleiten ehrenamtliche Betreuer, informieren die Öffentlichkeit über Betreuungsfragen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, sorgen aber ebenso für einen Erfahrungsaustausch. „Betreuungsvereine sind damit ein wesentliches Element des örtlichen Betreuungswesens. Aufgrund der langfristig wachsenden Zahl pflegebedürftiger und behinderter Menschen spielen sie auch eine immer größere Rolle. Ich freue mich deshalb, dass Rheinland-Pfalz mit 109 anerkannten Betreuungsvereinen über ein gut ausgebautes, flächendeckendes Netz verfügt. Das Land fördert diese wichtige Arbeit der Betreuungsvereine mit derzeit rund 2,9 Millionen Euro im Jahr“, betonte Bätzing-Lichtenthäler.
Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die ihre Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Betreuer werden vom zuständigen Betreuungsgericht bestellt und zwar nur dann, wenn dies notwendig ist.
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