Nr. 050-2/04
In Rheinland-Pfalz sollen künftig einheitlich die Bezeichnungen „Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin“ verwendet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Heilberufsgesetzes vor, der heute im rheinland-pfälzischen Landtag beraten wurde. In diesem Zusammenhang soll die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vereinheitlicht werden und die bisherige zweijährige Weiterbildung zur Praktischen Ärztin oder zum Praktischen Arzt entfallen. Der Gesetzentwurf regelt darüber hinaus die Berücksichtigung der im europäischen Ausland erworbenen Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachärztlichen beziehungsweise fachzahnärztlichen Weiterbildung. Weiterhin wird für das Anerkennungsverfahren eine Höchstfrist von vier Monaten festgelegt. Für Gesundheitsministerin Malu Dreyer eröffnet die Änderung mehr Transparenz und eine bessere Orientierung für Patientinnen und Patienten.
Hintergrund für die Neuregelung ist nach Angaben der Ministerin die Umsetzung einer EU-Richtlinie. Die Europäische Kommission habe beanstandet, dass nach dem Recht in Ländern der Bundesrepublik Deutschland Ärztinnen und Ärzten mit einer spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lediglich die Bezeichnungen „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“, nicht jedoch die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“ führen dürfen. Nach derzeit geltendem Recht erhalten in Rheinland-Pfalz Ärztinnen und Ärzte nach einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung die Berufsbezeichnung „Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin“. Künftig wird es in Umsetzung der EU-Vorgaben in Rheinland-Pfalz daher nur noch die Bezeichnung „Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin“ geben.
Außerdem sehe der Gesetzentwurf eine Reihe weiterer Änderungen vor, so die Ministerin. Es werde den Kammern ermöglicht, zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände auch Verwaltungsakte gegenüber ihren Mitgliedern zu erlassen. Soweit Kammermitglieder als Beamtinnen oder Beamte einem Disziplinarrecht unterliegen, unterstehen sie künftig dem „Rügerecht“ des Vorstands der Landeskammer. Für sie soll die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ermöglicht werden. Dies verbessere die Möglichkeiten der Kammern, ihre gesetzlichen Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können, so die Ministerin.