Nr. 018-3/04
Bis zum 31. März 2004 können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eigenverantwortlich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen auf Kassenrezept verordnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen soll bis zu diesem Zeitpunkt eine Liste der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel festlegen, die zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen von den Krankenkassen übernommen werden. Darauf hat Gesundheitsministerin Malu Dreyer die Kassenärztlichen Vereinigungen im Land in einem Schreiben hingewiesen. Die Ministerin trat damit dem Missverständnis entgegen, wonach nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit sofortiger Wirkung generell nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden.
Im Zuge der Gesundheitsreform wurden nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Maßgebliche Gründe hierfür waren, dass ein Großteil der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel bereits bisher in den Apotheken ohne Rezept abgegeben wurden. Es handelte sich dabei um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11 Euro je Packung. Die Herausnahme dieser Arzneimittel aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung wurde vom Gesetzgeber deshalb als sozial vertretbar angesehen.
Die Vertragsärzte können jedoch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind, ausnahmsweise verordnen, insbesondere wenn diese Arzneimittel als Standard-Therapie zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung medizinisch notwendig sind. Voraussetzung ist, dass diese Ausnahmeregelungen ihren Niederschlag in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen finden. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis zum 31. März 2004 eine Liste festlegen, in der diese Arzneimittel aufgeführt sind. Bis zur Vorlage der Liste können die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eigenverantwortlich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen auf Kassenrezept verordnen.