Glossar

Ob eine Mobilfunkanlage genehmigungspflichtig ist oder nicht, ist u. a. abhängig von der Masthöhe und den Abständen zu benachbarten Grundstücken. In Rheinland-Pfalz gilt aktuell, dass Masten sowohl im Innen- als auch im Außenbereich bis zu einer Höhe von 15 Metern genehmigungsfrei sind. Die Erweiterung der Genehmigungsfreiheit von Mobilfunkmasten im Außenbereich auf 20 Meter wurde inzwischen von der Landesregierung angestoßen. Dies gilt auch für weitere Maßnahmen, die mit der nächsten Novelle der Landesbauordnung umgesetzt werden und zu einer Erleichterung und Beschleunigung des Genehmigungsprozesses führen sollen.

Nicht jede zur Verfügung stehende Liegenschaft (Gebäude oder Grundstück) eignet sich für die Errichtung einer Mobilfunkanlage. Grundsätzlich bevorzugen Mobilfunknetzbetreiber öffentliche Liegenschaften, da die Abstimmung über Mietkonditionen in der Regel schneller erfolgt. Und auch für die Kommunen ergeben sich Vorteile, da Mieteinnahmen realisiert werden können und der Kommune zugute kommen, wodurch die Akzeptanz für die neue Mobilfunkanlage in der Bevölkerung steigt.

Grundsätzlich unterscheidet man Dachanlagen und auf Grund gebaute Mobilfunkanlagen (freistehende Anlagen). Gerade mit Blick auf freistehende Mobilfunkanlagen, die nicht selten 20 Meter und höher sind, stellen die Antrags- und Genehmigungsverfahren eine besondere Herausforderung dar.

Die Zuteilung von Nutzungsrechten für Mobilfunkfrequenzen wird von der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgenommen und in der Regel mit Versorgungsauflagen versehen. Mit dem Erwerb von Mobilfunkfrequenzen bei der Auktion 2019 müssen die etablierten Mobilfunknetzbetreiber Telekom, Vodafone und Telefónica folgende Versorgungsauflagen erfüllen:

Versorgungsauflagen bis Ende 2022

  • Mindestens 98% der Haushalte je Bundesland mit mindestens 100 Mbit/s
  • Alle Bundesautobahnen mit mindestes 100 Mbit/s und höchstens 10 Millisekunden (ms) Latenz
  • Bundestraßen mit Verbindungsfunktionsstufen 0/1 mit mindestens 100 Mbit/s und höchstens 10 ms Latenz
  • Schienenwege mit mehr als 2.000 Fahrgästen pro Tag mit mindestens 100 Mbit/s
  • 1.000 „5G-Basisstationen“ 
  • 500 Basisstationen mit mindestens 100 Mbit/s in weißen Flecken

Versorgungsauflagen bis Ende 2024

  • Alle übrigen Bundesstraßen mit mindestens 100 Mbit/s und höchstens 10 ms Latenz
  • Alle Landes- und Staatsstraßen mit mindestens 50 Mbit/s
  • Seehäfen sowie das Kernnetz der Wasserstraßen im Binnenbereich mit mindestens 50 Mbit/s
  • Alle übrigen Schienenwege mit mindestens 50 Mbit/s

Für den Neueinsteiger 1&1 gelten abweichende Regelungen.