Nr.232-4/04
Zum Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur finanziellen Förderung nach dem Landesgesetz über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen führt die stellvertretende Sprecherin des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, Doris Peckhaus, aus:
Rheinland-Pfalz hatte mit dem Landesgesetz über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen vom 28. März 1995 im Zuge der Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes den Auf- und Ausbau einer flächendeckenden ambulanten pflegerischen Versorgungsstruktur frühzeitig und erfolgreich auf den Weg gebracht. Während am 1. April 1995, also mit In-Kraft-Treten des Pflege-Versicherungs-gesetzes insgesamt 189 ambulante, vorwiegend freigemeinnützige Dienste in Rheinland-Pfalz Pflege anboten, bestanden am 1. April 1004 insgesamt 413 ambulante Pflegedienste, einschließlich der 135 Sozialstationen (AHZ). Damit hat das Gesetz zu einer flächendeckenden Versorgung pflegebedürftiger Menschen im ganzen Land beigetragen. Es hat den Verbund von pflegerischen und pflegeergänzenden Hilfen wohnortnah durch Sozialstationen (AHZ) ermöglicht und durch die Beratungs- und Koordinierungsstellen flächendeckend einen Service für Fragen rund um die Pflege und das Alter bereitgestellt.
Die Landesregierung begrüßt, dass sich fast 10 Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes die Angebote mehr als verdoppelt haben und es zu einer Trägervielfalt gekommen ist. Sie wird nun unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände die Auswirkungen des gestern zugegangenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur finanziellen Förderung nach dem Landesgesetz über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen prüfen.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem OVG am 13. Mai 2004 einen engen Rahmen zur verfassungskonformen Auslegung des Landesgesetzes über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen vorgegeben hat, wurde im zuständigen Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit damit begonnen, eine Novelle des Gesetzes zu erarbeiten. Um zu gewährleisten, dass alle, die dies wollen, so lange wie möglich zu Hause ambulant versorgt werden können, sollen die Stärkung von niedrig schwelligen Betreuungsangeboten, der Ausbau von Beratungsstrukturen und die Gewinnung ehrenamtlichen Engagements im Mittelpunkt der neuen Regelungen stehen. Zu berücksichtigen sind dabei auch die finanziellen Rahmenbedingungen, die mit dem Urteilsspruch und der neuen Konzeption in Einklang zu bringen sind.