Das Landesausführungsgesetz zur bedarfsorientierten Grundsicherung legt die gesetzliche Basis für den Verwaltungsvollzug und die Mittelverteilung, wie Sozialministerin Malu Dreyer heute anlässlich der Einbringung des Entwurfs im rheinland-pfälzischen Landtag erklärte. Das Ausführungsgesetz stelle klar, dass die Landkreise und kreisfreien Städte die Träger der Grundsicherung seien. Den Landkreisen solle durch das Gesetz ermöglicht werden, die Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung an die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden zu delegieren. Darüber hinaus enthalte der Entwurf Regelungen über die Kostenträgerschaft und damit verbunden die Verteilung der Ausgleichszahlungen des Bundes.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung ergänze bei Bedarf die Ansprüche aus der Rentenversicherung, um den Lebensunterhalt älterer sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderter Menschen zu sichern, wie die Ministerin erläuterte. Viele ältere Menschen, die Anspruch auf Sozialhilfe hätten, machten diesen Anspruch nicht geltend, da sie den Rückgriff des Sozialamtes auf ihre Kinder befürchteten. Hier setze das Grundsicherungsgesetz des Bundes an, das die betroffenen Menschen vor verschämter Altersarmut schützen soll, so Malu Dreyer. Die Grundsicherung sei abhängig von der Bedürftigkeit, wobei nur das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden dürfen. Unterhaltsansprüche gegen die Eltern beziehungsweise Kinder würden nur dann als eigenes Einkommen berücksichtigt, wenn deren jährliches Einkommen über 100.000 Euro liege. Außerdem erhielten dauerhaft voll Erwerbsgeminderte über 18 Jahre - auch in stationären Einrichtungen - eine eigenständige materielle Absicherung.
Träger der Grundsicherung seien die Landkreise und kreisfreien Städte, die nach dem Ausführungsgesetz des Landes diese Aufgabe wiederum an die Verbandsgemeinden delegieren können. Für Mehraufwendungen, die den Kommunen im Rahmen des Grundsicherungsgesetzes insbesondere durch den Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff auf die Kinder entstehen, leiste der Bund eine Ausgleichszahlung. Das Land gebe die Ausgleichzahlungen des Bundes vollständig an die Träger der Grundsicherung weiter. Dort, wo die Grundsicherung zu finanziellen Entlastungen des Landes als überörtlicher Sozialhilfeträger führt, werde das Land diese Entlastung an die Kommunen weitergeben.