Dreyer tritt Verunsicherung bei Kieferorthopädischer Behandlung entgegen

Gesundheit

Nr. 042-3/04

Die Kieferorthopädische Versorgung ist auch weiterhin auf Krankenversichertenkarte möglich. Darauf hat die rheinland-pfälzische Gesundheitsministerin Malu Dreyer heute in Mainz hingewiesen. In den vergangenen Monaten hätten sich wiederholt Patientinnen und Patienten darüber beschwert, dass einige Kieferorthopädinnen und -orthopäden eine Behandlung bei Vorlage der Krankenversichertenkarte ablehnen. Die Versicherten seien aufgefordert worden, anstelle der Behandlung auf Chipkarte die Kostenerstattung zu wählen und mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt eine Privatbehandlung zu vereinbaren. Eine solche Verunsicherung der Patientinnen und Patienten entspreche in keiner Weise der Sach- und Rechtslage. Kieferorthopädinnen und -orthopäden seien verpflichtet, Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung bei Vorlage der Versicherungskarte kieferorthopädische Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse anzubieten, so Malu Dreyer.

Kostenerstattung sei ein Wahlrecht der gesetzlich Versicherten, wie die Ministerin weiter erklärte. Ihnen stehe frei, sich für die Kostenerstattung zu entscheiden. Keine Ärztin und kein Arzt könne Patientinnen und Patienten zu dieser Wahl zwingen. Die Kieferorthopäden und -orthopädinnen seien verpflichtet, die Patientin oder den Patienten im Rahmen des Sachleistungsprinzips, das heißt gegen Vorlage der Versichertenkarte nach dem anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse zu behandeln. Es sei den Zahnärztinnen und Zahnärzten nicht erlaubt, die Behandlung zu verzögern, abzulehnen oder die Patienten zur teureren Privatrechnung zu drängen. Der Kieferorthopäde habe die Behandlung für alle Kassenpatientinnen und -patienten gleichwertig zu gewährleisten. Hier habe es keine Änderungen im Umfang der Leistung durch die Gesundheitsreform gegeben, so die Ministerin.

Seit dem ersten Januar dieses Jahres haben alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte die Möglichkeit, anstelle der Sachleistung die Kostenerstattung zu wählen. Kostenerstattung bedeutet beispielsweise, dass die Patientinnen und Patienten die Rechnung für ärztliche und zahnärztliche Leistungen oder Medikamente zunächst selbst bezahlen müssen und dann die Rechnung bei ihrer Krankenkasse zur Kostenerstattung einreichen. Erstattet wird aber nur der Betrag, der auch bei der Abrechnung über die Krankenversichertenkarte entstanden wäre. Darüber hinaus gehende Kosten müssen von den Patientinnen und Patienten selbst getragen werden. Bei der Wahl der Kostenerstattung ist zudem zu berücksichtigen, dass diese nur für den gesamten Leistungsbereich des ambulanten Sektors möglich ist. Eine Begrenzung auf einzelne Leistungsbereiche, beispielsweise die kieferorthopädische Behandlung, ist nicht vorgesehen. Die Entscheidung für die Kostenerstattung ist mindestens für ein Jahr bindend. Die Ministerin riet Patientinnen und Patienten, sich von ihrer Krankenkasse ausführlich über die Vor- und Nachteile beraten zu lassen, bevor sie sich für eine Kostenerstattung entscheiden. Das gelte auch für den Fall, dass bereits mit der behandelnden Kieferorthopädin oder dem behandelnden Kieferorthopäden eine Privatvereinbarung geschlossen wurde.

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