Sozialminister Alexander Schweitzer: „Heizen darf kein Luxus sein, egal mit welchem Energieträger geheizt wird. Mit der Einigung zu den Heizkostenhilfen machen Bund und Länder deutlich: Keiner wird in diesem Winter alleine gelassen. Als ländlich geprägtes Bundesland hat Rheinland-Pfalz einen hohen Anteil an selbstgenutztem Wohnraum. Nicht leitungsgebundene Energieträger wie Heizöl oder Holzpellets sind bei uns daher weit verbreitet. Mit der Härtefallregelung werden Haushalte spürbar entlastet, die in diesem Winter mit extremen Preissprüngen bei diesen Energieträgern zu kämpfen hatten. Die vereinbarten Eckpunkte sind die Grundlage dafür, dass das digitale Antragsverfahren jetzt schnell umgesetzt werden kann.“
Hintergrund
Mit der Härtefallregelung wird ein Beschluss des Deutschen Bundestages aus dem Dezember 2022 umgesetzt. Mit dem bundeseinheitlichen Programm zur Entlastung von Privathaushalten bei der Nutzung von nicht leitungsgebundenen Energieträgern sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, die sogenannten Referenzpreise.
Die Rahmendaten der Härtefallhilfen für Privathaushalte im Einzelnen:
1. Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80% der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro.
2. Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sog. Referenzpreis.
3. Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
4. Für die vom Programm umfassten Energieträger gelten bundeseinheitliche Referenzpreise. Diese werden für den Vergleich der Kosten des Jahres 2021 mit jenen des Jahres 2022 herangezogen. Für eine Antragsberechtigung muss mindestens eine Verdopplung erreicht werden. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:
- Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.) / 60 ct/l (zzgl. USt.)
- Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.) / 48 ct/l (zzgl. USt.)
- Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.) / 22 ct/kg (zzgl. USt.)
- Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.) / 9 ct/kg (zzgl. USt.)
- Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.) / 26 ct/kg (zzgl. USt.)
- Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.) / 79 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
- Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.) / 30 ct/kg (zzgl. USt.)
5. Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel (Beispiele s. unten):
Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 − 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)
6. Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro, der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.
7. Es können Rechnungen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde.
8. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später erfolgte.
9. Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter/ -in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter/in bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter/innen müssen nicht selber tätig werden.
10. Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes.
11. Es wird sich um ein schlankes und unbürokratisches IT-basiertes Antragsverfahren handeln. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen, strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden u.a. über Antragsvoraussetzungen. Diese werden durch die Vollzugshinweise einheitlich vorgegeben.