Tagespflege und andere Leistungen
Der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung umfasst auch Angebote der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege
sowie der Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege).
Der Anspruch auf Leistungen für Tages- und Nachtpflege umfasst ab dem 1. Januar 2025 je Kalendermonat folgende Beträge:
Pflegegrad 2: bis zu 721 €
Pflegegrad 3: bis zu 1.357 €
Pflegegrad 4: bis zu 1.685 €
Pflegegrad 5: bis zu 2.085 €
Der Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung besteht neben der Tages- und Nachtpflegeleistung. Eine Kürzung bei Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege erfolgt daher nicht.
Ergänzend zu den vom Pflegegrad abhängigen Leistungsbeträgen ist auch der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € monatlich für Tages- und Nachtpflege einsetzbar.
Ersatzpflege (Verhinderungspflege)
Eine Ersatzpflege (Verhinderungspflege) ist bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr mit einem Zuschuss der Pflegekassen in Höhe von 1.685 € möglich. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Verhinderungspflege für längstens 8 Wochen gewährt. Außerdem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 843 €) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden, wenn der Anspruch auf Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft wird. Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 besitzen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können 100 Prozent des für Kurzzeitpflege vorgesehenen Betrages (bis zu 1.854 Euro im Kalenderjahr) für Verhinderungspflege genutzt werden.
Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen
Viele pflegebedürftige Menschen sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt.
Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen. Der Zuschuss der Pflegekasse beträgt 1.854 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 8 Wochen.
Reicht die Kurzzeitpflegeleistung nicht aus, können zusätzlich auch der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege und der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131 € in Anspruch genommen werden.