Gesundheitsstaatssekretär Dr. Alexander Wilhelm begrüßte die Entscheidung des Gerichts: „Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bestätigt die Rechtsaufassung der Landesregierung und die Rechtmäßigkeit der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung. Die aktuellen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus in Rheinland-Pfalz sind verhältnismäßig und auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Messeveranstalters konnte das Gericht nicht erkennen.“
In der Urteilsbegründung betonte das OVG mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt zudem die Verfassungsmäßigkeit der 12. CoBeLVO. Die Besonderheit der aktuellen Pandemielage mache laut Urteil kurzfristiges Regierungshandeln erforderlich. Darüber hinaus sei die hier streitgegenständliche Schließung von Messen und ähnlichen Einrichtungen Teil eines verhältnismäßigen Gesamtkonzeptes.