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Kabinett beschließt gesetzliche Regelung gegen unseriöse Schuldenregulierer

Das Land Rheinland-Pfalz will mit einer neuen gesetzlichen Regelung stärker gegen unseriöse Schuldenregulierer vorgehen. Das Kabinett beschloss heute abschließend eine entsprechende Novellierung des Landesgesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung, wie Sozialministerin Malu Dreyer in Mainz mitteilte.

„Wir wollen damit überschuldete Menschen vor den schwarzen Schafen der Branche schützen, die ihre Notlage ausnutzen und sie häufig noch tiefer in die Schuldenfalle treiben“, sagte die Ministerin. Der Gesetzentwurf wird nach der Grundsatzentscheidung des Ministerrates jetzt in den Landtag eingebracht.

Das derzeit geltende Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung aus dem Jahre 1998 nennt Voraussetzungen, nach denen eine Schuldnerberatungsstelle als geeignet im Sinne der Insolvenzordnung anerkannt werden kann. Zurzeit sind in Rheinland-Pfalz 59 Beratungsstellen als Verbraucherinsolvenzstellen anerkannt. Das Gesetz schließt weder die Anerkennung gewerblicher Schuldenregulierer aus noch bestimmt es, dass Beratungsleistungen unentgeltlich zu erbringen sind. Das hat dazu geführt, dass zunehmend unseriöse Anbieter Beratungsleistungen anbieten und von den Schuldnerinnen und Schuldnern Gebühren verlangen.

Die Novellierung schließe eine Gesetzeslücke, sagte Malu Dreyer. Künftig werden im Gesetz neben den vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als geeignet anerkannten Stellen ausdrücklich die Personengruppen genannt, die geeignet sind, im Sinne der Insolvenzordnung tätig zu werden. Das sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und –berater, Wirtschaftsprüferinnen und –prüfer und vereidigte Buchprüferinnen und –prüfer. Darüber hinaus wird festgeschrieben, dass die Beratung unentgeltlich geleistet werden muss und dass nicht noch zusätzlich Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienste gewerblich angeboten werden dürfen.

Die Anerkennung als amtliche Stelle oder Person hat einen hohen Stellenwert im Verbraucherinsolvenzverfahren. Erst wenn die außergerichtliche Einigung gescheitert ist, kann das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden. Die Insolvenzordnung erfordert dazu eine Bescheinigung, die die Beweiskraft einer amtlichen Urkunde hat und die nur von anerkannten Stellen oder Personen ausgestellt werden kann. „Es ist im Interesse der betroffenen Menschen unerlässlich, dass dies nur in den Händen von seriösen Stellen liegt“, so die Ministerin.

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