Neues Betreuungsrecht stärkt Selbstbestimmung
Zum 1. Januar 2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung.
Es kann jeden treffen: eine Krankheit, ein Unfall oder das Alter können dazu führen, dass die eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst geregelt werden können. Das Betreuungsrecht regelt, was in solchen Situationen passieren soll.
Mit dem im März 2021 verabschiedeten Gesetz zur Reform des Vormundschafts-. und Betreuungsrechts wird das Betreuungsrecht ab 1. Januar 2023 grundlegend reformiert. Die Reform bewirkt nicht nur eine umfassende Neustrukturierung des Betreuungsrechts, sondern auch für alle Akteure Neuerungen in ihren Aufgabenbereichen.
Stärkung der Selbstbestimmung
Das neue Betreuungsrecht stärkt die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen. Es trägt damit den Vorgaben des Artikels 12 UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung. Durch die Reform des Betreuungsrechts wird ein Paradigmenwechsel vollzogen: ‚Wunsch und Willen‘ des Betreuten werde zum zentralen Maßstab in der rechtlichen Betreuung.
Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sieht das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) künftig das neue Instrument der „erweiterten Unterstützung“ vor. Ziel des zeitlich begrenzten Fallmanagements ist es, eine gesetzliche Betreuung möglichst zu vermeiden und das selbstbestimmte Leben und Handeln der Betroffenen zu fördern.
Das rheinland-pfälzische Landesgesetz zur Änderung betreuungsrechtlicher Vorschriften, das ebenfalls zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, sieht hierzu eine entsprechende Modellklausel vor. Das neue Instrument der erweiterten Unterstützung soll demnach zunächst durch bis zu zwei Stadtverwaltungen und bis zu vier Kreisverwaltungen erprobt werden. Zur Durchführung können die Betreuungsbehörden ganz oder teilweise Betreuungsvereine oder berufliche Betreuer beauftragen. Die örtlichen Betreuungsbehörden bleiben weiterhin in der Letztverantwortung. Das Land unterstützt die Modellkommunen mit Landeszuwendungen für Personal- und Sachausgaben mit jeweils bis zu 45.000 Euro.
Sicherung der Qualität der rechtlichen Betreuung
Das neue Betreuungsrecht sichert und verbessert die Qualität der rechtlichen Betreuung. Dazu werden bestimmte Voraussetzungen für den Betreuerberuf festgelegt.
Voraussetzung für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer ist grundsätzlich die Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde.
Als beruflicher Betreuer kann sich registrieren lassen, wer über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit verfügt. Dies beinhaltet auch eine Berufshaftpflicht zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherung von 250.000 Euro pro Versicherungsfall und von 1 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Für Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben, gelten Übergangsvorschriften.
Anbindung ehrenamtlicher Betreuer an den Betreuungsverein
Das neue Betreuungsrecht stärkt die Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern an Betreuungsvereine. Ehrenamtliche Betreuer können zukünftig mit einem Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen. Sogenannte Fremdbetreuer (ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betreuten) dürfen nur bestellt werden, wenn eine solche Vereinbarung abgeschlossen wurde.