Angebote zur Unterstützung im Alltag
Angebote zur Unterstützung im Alltag ergänzen in der häuslichen Pflege die professionellen ambulanten Pflegeeinrichtungen (wie beispielsweise die ambulanten Pflegedienste). Sie erbringen im Wesentlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen; die Kosten der Inanspruchnahme der Leistungen werden von den pflegebedürftigen Menschen finanziert. Sie können hierfür jedoch eine Kostenerstattung der Pflegekassen in Anspruch nehmen (für die Finanzierung steht ab Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag nach § 45 b des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) von monatlich bis zu 125 Euro zur Verfügung; ab dem Pflegegrad 2 können zusätzlich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI für die Finanzierung verwendet werden). Voraussetzung für die Kostenerstattung der Pflegekassen ist eine landesrechtliche Anerkennung der Angebote im Sinne des § 45 a SGB XI.
Zuständig für die landesrechtliche Anerkennung ist in Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier. Den Kontakt zur ADD sowie weitere Informationen und Materialien zur Anerkennung finden Sie hinter dem folgenden Link:
https://add.rlp.de/de/themen/staat-und-gesellschaft/pflege-unterstuetzungsangebote/
Das Land hat außerdem die Servicestelle für Angebote zur Unterstützung im Alltag beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz eingerichtet. Die Servicestelle berät zu allen Fragen rund um das Thema Angebote zur Unterstützung im Alltag. Den Kontakt zur Servicestelle finden Sie hinter dem folgenden Link: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/sozialraumentwicklung/servicestelle-angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag/
Angebote zur Unterstützung im Alltag und CORONA
Angebote zur Unterstützung im Alltag haben Kontakt zu pflegebedürftigen Menschen, diese gehören oftmals der Personengruppe an, die sich besonders leicht mit dem Coronavirus infiziert; gleichzeitig geht die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) bei pflegebedürftigen Menschen häufig mit besonders schweren Verläufen einher. Zur Minimierung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 möchten wir Ihnen, die Sie für ein AUA verantwortlich oder in einem AUA tätig sind, zu einigen häufig gestellten Fragen Hinweise und Empfehlungen geben.
Häufig gestellte Fragen: Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA) und CORONA
Häufig gestellte Fragen: Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA) und CORONA (Stand. 6. Juli 2022)
Angebote zur Unterstützung im Alltag haben Kontakt zu pflegebedürftigen Menschen, diese gehören oftmals der Personengruppe an, die sich besonders leicht mit dem Coronavirus infiziert; gleichzeitig geht die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) bei pflegebedürftigen Menschen häufig mit besonders schweren Verläufen einher. Zur Minimierung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 möchten wir Ihnen, die Sie für ein AUA verantwortlich oder in einem AUA tätig sind, zu einigen häufig gestellten Fragen Hinweise und Empfehlungen geben.
HYGIENEANFORDERUNGEN FÜR ANGEBOTE ZUR UNTERSTÜTZUNG IM ALLTAG
Zur Minimierung des Risikos für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wird den Helfenden in AUA empfohlen, bei allen Tätigkeiten verstärkt auf die allgemeinen Hygieneregelungen zu achten; hierzu zählen insbesondere die sogenannten AHA+L-Regeln:
A = Abstandsgebot
Wenn möglich sollten die Helfenden immer – auch beispielsweise in einer Betreuungssituation - einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einhalten.
H = Hygiene beachten
Einfache Hygienemaßnahmen tragen dazu bei, sich und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen. Hierzu gehört insbesondere das regelmäßige Händewaschen: Nach Betreten der Wohnung der pflegebedürftigen Personen sollten sich alle helfende Person die Hände desinfizieren oder gründlich waschen. Weitere wichtige Hinweise finden Sie unter: www.infektionsschutz.de.
A = Alltagsmasken
In geschlossenen Räumen sollten Helfende – und wenn möglich auch die pflegebedürftigen Personen - eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske tragen. Die Befolgung dieser Regel ist besonders wichtig, falls der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
L = Regelmäßig Lüften
Das richtige Lüften von Innenräumen kann helfen, das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verringern.
TESTUNG FÜR ALLE HELFENDEN
Allen Helfenden in einem AUA (auch Helfende, die geimpft oder genesen sind) wird angeraten, sich regelmäßig zu testen (oder testen zu lassen). Im Rahmen des Testkonzepts nach der Testverordnung kann dies durch PoC-Antigen-Tests zur Anwendung durch Dritte oder durch Antigentests zur Eigenanwendung mit oder ohne Überwachung erfolgen. Für Mitarbeitende/Einzelpersonen dürfte eine nicht überwachte Testung in Eigenanwendung vor Beginn des Einsatzes eine besonders praktikable Lösung sein, soweit keine andere aktuelle Testung vorgenommen wurde. Bitte achten Sie darauf, dass nur Tests genutzt werden, die für den jeweiligen Zweck auch geeignet sind. Nähere Informationen finden Sie unter: www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests.
ANFORDERUNGEN AN DIE GRUPPENBETREUUNG
Eine Gruppenbetreuung mit mehreren pflegebedürftigen Menschen ist mit hohen Risiken verbunden. Ganz besonders gilt dies für nicht immunisierte Pflegebedürftige; diese stellen darüber hinaus für die anwesenden geimpften und genesenen Personen eine größere Ansteckungsgefahr dar. Bei den derzeitigen Infektionszahlen ist die Möglichkeit einer Ansteckung mit dem Coronavirus besonders hoch. Es sollte deshalb sehr ernsthaft in Betracht gezogen werden, die Gruppenbetreuung auf geimpfte oder genesene Personen zu beschränken. Es wird hierbei empfohlen, auf die Aktualität des Immunstatus zu achten und ggf. die Vornahme einer Auffrischungsimpfung zu veranlassen.
Auf die Einhaltung der Hygieneanforderungen im Rahmen der Gruppenangebote sollte besonderen Wert gelegt werden.
Bei Angeboten der Gruppenbetreuung sollte das Testkonzept des Angebots auch darauf ausgerichtet werden, eine Testung der pflegebedürftigen Menschen im Rahmen des Umsetzbaren zu ermöglichen.
ABRECHNUNG VON TESTS BEI DEN AUA
Die Angebote zur Unterstützung im Alltag sind weiterhin von der Coronavirus-Testverordnung (TestV) erfasst. Im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts sind AUA berechtigt bis zu 20 PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung je betreuter Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und für die Testung asymptomatischer Personen (mitarbeitende und betreute Personen) zu nutzen.
Eine Gegenfinanzierung über die Pflegekassen ist möglich. Ausführlichere Informationen können der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes entnommen werden (https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp).
ABRECHNUNG BESONDERER CORONABEDINGTER AUFWENDUNGEN
Ab dem 1. Juli 2022 ist eine Refinanzierung von außerordentlichen coronabedingten Aufwendungen sowie Mindereinnahmen über die Pflegekassen nicht mehr möglich.
Auch über den 30. Juni 2022 hinaus bis zum 25. November 2022 haben die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag jedoch die Möglichkeit, Sach- und Durchführungskosten über die Pflegekassen abzurechnen. Maßgeblich bleibt das Verfahren nach § 150 SGB XI. Wir empfehlen insoweit, die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes im Blick zu behalten.
Die Beträge für die Refinanzierung der Sach- und Durchführungskosten durch die Pflegekassen werden jedoch mit Wirkung zum 1. Juli abgesenkt:
Die Pauschale für selbst beschaffte Tests sinkt dann von 3,50 Euro auf 2,50 Euro je Test.
Die Vergütung für Durchführungskosten wird mit Wirkung zum 1. Juli 2022 von 8 Euro auf 7 Euro abgesenkt. Im Falle von überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung bleibt die Vergütung unverändert bei 5 Euro.
PFLICHT ZUR VORLAGE EINES IMMUNITÄTSNACHWEISES GEGEN COVID-19 (IMPFPFLICHT)
Bundestag und Bundesrat haben mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie für bestimmte Personen eine Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises eingeführt. Diese Pflicht gilt unter anderem für Personen, die in Pflegeheimen und Pflegediensten tätig sind. Das bedeutet, dass sie bis zum 15. März 2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen müssen - oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können.
Personen, die für ein Angebot zur Unterstützung im Alltag tätig sind, sind von der Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gegen COVID-19 jedoch nicht erfasst. Angebote zur Unterstützung im Alltag zählen nicht zu den Unternehmen nach § 20a Absatz 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz, sofern sie nicht gleichzeitig als Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI zugelassen sind.
Grundsätzlich aber empfehlen wir allen im Einsatz befindlichen Personen in einem Angebot zur Unterstützung im Alltag eindringlich, sich auch ohne rechtliche Verpflichtung gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Dies ist wichtig für einen Schutz vor dem Coronavirus.
Ganz besonders große Sorgfalt ist bei der Gruppenbetreuung anzuwenden. Es sollte deshalb in Betracht gezogen werden, in der Gruppenbetreuung nur geimpfte oder genesene Helfende einzusetzen. Darüber hinaus empfehlen wir dringend, rechtzeitig eine Auffrischimpfung in Anspruch zu nehmen.