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Finanzierung und Antragsstellung

Hier gilt der Grundsatz: "Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung". Dies bedeutet, dass für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht. Ebenso besteht eine Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Wer also in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, kann bei Feststellung eines Pflegegrades Leistungen der Pflegekasse beziehungsweise des Versicherungsunternehmens erhalten.
Der erforderliche Antrag ist bei der zuständigen Pflegekasse (bei Ihrer Krankenkasse) beziehungsweise bei dem Versicherungsunternehmen zu stellen.

Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2019 3,05 Prozent und wird grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Zur Finanzierung der Pflegeversicherung erfolgte allerdings die Streichung eines Feiertages (Buß- und Bettag) mit Ausnahme des Bundeslandes Sachsen, wo die Arbeitnehmer im Gegenzug einen höheren Anteil des Beitragssatzes tragen müssen.
Für kinderlose Pflichtversicherte beträgt der Beitragssatz 3,4 Prozent. Den Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 v. H. tragen Versicherte alleine (Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Pflegeversicherung - Ausgleich für Kindererziehende).

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