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Tariftreue

Tariftreue

Das Landestariftreuegesetz (LTTG) regelt die Tariftreue und die Mindestentgelte bei öffentlichen Aufträgen in Rheinland-Pfalz. Es ist am 1. März 2011 in Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. Das Gesetz dient einer fairen öffentlichen Ausschreibungspraxis. Es wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, und mildert Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme. Öffentliche Auftraggeber dürfen danach öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben, die ihren Beschäftigten das festgesetzte Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten. 
Soweit Tarifverträge nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt sind, werden Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen verpflichtet, ihren Mitarbeitern das danach mittels Tarifvertrag festgelegte Entgelt zu zahlen. 

Soweit Tariftreue nicht gefordert werden kann, gilt seit 1. Januar 2019, dass öffentliche Aufträge in Rheinland-Pfalz nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens den jeweils geltenden Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu zahlen (ab 1. Januar 2020: 9,35 € brutto je Zeitstunde). 

Für den öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene können gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 LTTG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Hiervon kann bei grenzüberschreitenden Vergaben nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn mit den Aufgabenträgern aus den Nachbarbundesländern keine Einigung über die Vorgabe der einschlägigen und repräsentativen bzw. nur einschlägigen Tarifverträge erzielt werden kann (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 6 und 7 LTTG). 

Nach der Landesverordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 4 des Landestariftreuegesetzes vom 4. Februar 2011 hat das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium eine Liste der Tarifverträge, die im Hinblick auf Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene als repräsentativ im Sinne des § 4 Abs. 3 des Landestariftreuegesetzes (LTTG) vom 1. Dezember 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind, im Ministerialblatt der Landesregierung zu veröffentlichen. Sie ist die ausschließliche Grundlage für die Benennung von repräsentativen Tarifverträgen durch den öffentlichen Auftraggeber nach § 4 Abs. 3 LTTG. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert. Die aktuellen Fassungen der Verwaltungsvorschrift werden auf der Internetseite der Servicestelle zum Landestariftreuegesetz eingestellt.

Die Verwaltungsvorschrift wird nach einer Beratung mit einem Beirat mit Vertreterinnen oder Vertretern von Gewerkschaften und von Arbeitgebervereinigungen oder einzelnen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern veröffentlicht. Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) lässt die Verwaltungsvorschrift für Rheinland-Pfalz eine Auswahl aus den als repräsentativ bestimmten Tarifverträgen zu. Ferner ist im Landestariftreuegesetz festgelegt, dass Aufgabenträger im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße auf der Grundlage von Artikel 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Abl. EU Nr. L 315 S.1) Auftragnehmer zu verpflichten haben, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten. 
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch, wenn das Unternehmen Nachunternehmen einsetzt oder wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des öffentlichen Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt.

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist seit 1. März 2011 eine Servicestelle eingerichtet, die über das Landestariftreuegesetz informiert und die Entgeltregelungen aus den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen unentgeltlich zur Verfügung stellt. Sie kann auch als Prüfbehörde bei den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen für den öffentlichen Personenverkehr auf der Straße und Schiene und beim Beschäftigtenübergang mitwirken.

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,
- Servicestelle LTTG - Postfach
54229 Trier
Tel.: 06 51 1447-244
Fax: 06 51 1447-14244
Servicestelle-lttg(at)lsjv.rlp.de

Ihre Ansprechpartner im Ministerium

Landestariftreuegesetz:

Birgit Belz
Tel.: 06131 / 16 - 2363
birgit.belz(at)msagd.rlp.de

Charity Peuker
Tel.: 06131 / 16 - 2033
charity.peuker(at)msagd.rlp.de

Christa Müller
Tel.: 06131 /16 – 5034
Christa.Mueller(at)msagd.rlp.de

Tariftreue im ÖPNV und SPNV:
Lothar Schuster 
Tel.: 06131 / 16 - 2023
Lothar.Schuster(at)msagd.rlp.de

Svenja von Metternich
Tel. 06131/16-4617
Svenja.vonMetternich(at)msagd.rlp.de

 

Tariftreuegesetz vom 1. Dezember 2010

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