Vollstationäre Pflege
Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Pflegeinrichtungen. Der überwiegende Wunsch von pflegebedürftigen Menschen ist es jedoch, so lange wie möglich in der vertrauten Umgebung zu Hause leben zu können. Bei drohender oder festgestellter Pflegebedürftigkeit sollten daher zuerst Angebote der häuslichen und teilstationären Pflege geprüft werden, ehe eine vollstationäre Pflege in Erwägung gezogen wird.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegestützpunkte in Ihrer Nähe beraten Sie in dieser Angelegenheit; ebenso die jeweiligen Pflegekassen.
Eine Liste der Pflegestützpunkte finden Sie im Sozialportal Rheinland-Pfalz.
Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der Betreuung sowie Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu den im Gesetz genannten Höchstbeträgen.
Für die vollstationäre Pflege stehen ab dem 1. Januar 2025 monatlich folgende Beträge aus der Pflegeversicherung zur Verfügung:
Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
Zusätzlich übernehmen die Pflegekassen bei den Pflegegraden 2 bis 5 einen Teil des verbleibenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen (Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI).
Die Höhe hängt davon ab, wie lange Bewohnerinnen und Bewohner bereits die oben genannten Beträge für vollstationäre Pflege beziehen.
bis zu 12 Monate | 15 Prozent Leistungszuschlag |
länger als 12 und bis zu 24 Monate | 30 Prozent Leistungszuschlag |
länger als 24 und bis zu 36 Monate | 50 Prozent Leistungszuschlag |
länger als 36 Monate | 75 Prozent Leistungszuschlag |
Beispiel
Die pflegebedingten Aufwendungen belaufen sich auf 2.290 € monatlich.
Die Pflegekasse übernimmt 805 € im Pflegegrad 2. Es verbleiben 1.485 € Eigenanteil. Weil die Bewohnerin / der Bewohner bereits seit 18 Monaten in der Pflegeeinrichtung lebt, übernimmt die Pflegekasse hiervon zusätzlich 30 Prozent. Der Resteigenanteil beträgt somit 1.039,50 € im Monat.
Zudem haben pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI). Dafür finanzieren die Pflegekassen gesondert eine zusätzliche Vollzeitkraft für in der Regel 20 Bewohnerinnen und Bewohner. Die Regelung gilt auch in teilstationären Einrichtungen (Tages- und Nachtpflege) und in der Kurzzeitpflege.